Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 199 (sequence 237)
- Language
- German
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199 lanische» Synode ’) im Jahre 692 ausgesprochen und um die Mitte des 12. Jahrhunderts in das canonische Recht ausgenommen worden. *) Ebenfalls ans dem 12. Jahrhundert stammt das von Alexander 111. erlassene Gesetz, daß die Juden am Charfreitag Thiiren und Fenster verschlossen halten müssen (Nr. 8)* 2 3) und die Erneuerung des von Gregor dem Großen ausgegangenen Verbots neue Synagogen zu bauen (Nr. 10)4 5). Die Festsetzung des Concils über den Zinswucher der Juden (Nr. 7) ist eine wörtliche Wiederholung des Beschlusses des vierten lateramschen Concils vom Jahre 1215. Dagegen vermögen wir die oben Nr. 11 mitgetheilte Bestimmung bis jetzt auf frühere Gesetze nicht zurückzuführen, während hinwiederum die drei letzten Satzungen (Nr. 12, 13, 14) so allgemeiner Natur und so oft von Concilien und Päpsten eingeschärft sind, daß es nicht nöthig ist die einzelnen Belegstellen für sie anzusühren.6) Sind uns nun die durchaus eigenthümlichen Anschauungen und Zeitverhältniffe, so wie die mit diesen beiden auf das Engste zusammenhängenden, ohne sie ganz unverständlichen und ganz, undenkbaren Institutionen bekannt worden, auf welchen die Wiener So genannt von dem Trutlus, einem gewölbten Saale des kaiserlichen Palastes zu Constantinopel, in welchem Justinian II. das Concil versammelte. 2) Decret. Gratiani P. II. G. XVIII. Q. 1. cap. XIII. et XIV. 3) Decret. Greg. IX. lib. Y. tlt. YI. cap. IY. Concil. Lateran. IV. cap.LXVHI. In diebus autem lameutationis-blasphemare« Mansi Concil. Tom. XXII. p. 1058. 4) Decret. Greg. IX. a. a. 0. cap. III. et YII. 5) Concil. Later. IY. cap. XYII. Mansi Tom. XXII p. 1054. Quanto amplius — indemnes Decreti Greg. IX. lib. V. tit. XIX. cap. XVIII. 6) Vergl. übrigens oben die Anmerkung zu N. 14