Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 198 (sequence 236)
- Language
- German
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198 die Juden dem Pfarrer ihres Bezirkes gleich den Christen Steuern zahlen (Nr. 2) und von ihren Aeckern den Zehnten entrichten müssen (Nr. 3), das sind Verordnungen Gregors VII. (t 1085), und Alexanders III. (P1I8I), welche in das canonische Recht ausgenommen sind. *) Da die Ehe zwischen Juden und Christen schon früh verboten war, so sind die oben (Nr. 5) angegebenen harten Strafen wegen fleischlicher Vergehen ebenfalls nur eine Wiederholung älterer Verordnungen2). ■— Das Verbot mit Juden zu speisen (Nr. 6), zu wohnen, zu baden (Nr. 4), sich ihrer als Aerzte zu bedienen (Nr. 9) ist in der orientalischen Kirche schon auf der trulmit Juden verhindern, daß nicht etwa die Christen durch einen solchen Umgang »zum falschen Glauben des Judenthums bckehrt wür den« (nelorte 6X ipsornrn eonversatione ad Judaismi perfidiam convertantur). Ganz im Gegentheil soll ein ehemaliger Fortschrittsmann anno 1859 zu Wien eine Erneuerung des Hofdecrets von 1817, welches bekanntlich denJ uden verbietet christliche Dienstboten zu halten, hauptsächlich deshalb gewünscht haben, um die jüdischen Eltern vordem Schicksale der Familie Mortara zu schützen. 0 voeretal. Oreg. IX. lib. III. tit. XXX. cap. XVI., Cassel S. 74, woselbst jedoch auch Deoretal. lib. V tit. VI fälschlich citirt ist. s) Das Eheverbot zwischen Christen und Juden ist nach Cassel a. a. £). S. 71 in der morgenländischen Kirche auf dem Concil zu Chalcedon 388, in der abendländischen auf dem Concil zu Orleans 633 zuerst ausgesprochen worden. Vergl. übrigens den Ausspruch des heil. Ambrosius bei Gratian Decreti P. II. C. XXVIII. Die vom Wiener Concil verhängte Strafe wurde später in deutschen Nechtsbüchern bedeutend verschärft. So verordnet das Freysinger Landrecht — B. Cap. 204, »vnnd sol sy paide vber einander legenn vnd sol sy prennen, wann der Krisst hat des christenthumbs verlaugnet.« S. Gengler deutsche Neä)tsgeschichte S. 534.