Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 87 (sequence 125)
- Language
- German
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87 Gesinnung des Prinz-Regenten spricht sich wohl am besten in der Antwort aus, welche derselbe aus die ihm von den preußischen Juden in der bekannten Mortara-Angelegenheit überreichte Petition ertheilen ließ. Sie lautet also: Seine königl. Hoheit der Prinz-Regent haben nur die Jmmediat-Vorstellung. welche der Vorstand der jüdischen Gemeinde zu Berlin im Namen und Aufträge der übrigen Synagogen-Gemeinden des preußischen Staats im Interesse der Familie Mortara unter dem 26. v. M. an Allerhöchftdenselben gerichtet hat, zu übergeben und mir zu befehlen geruht, die Unterzeichner derselben von den Motiven in Kenntniß zu setzen, welche Allerhöchstsein Verfahren Ln dieser Sache bestimmen müssen. Es bedarf zunächst nicht der Versicherung, welche lebhafte und innige Theilnahme Se. königl. Hoheit persönlich an dem Schmerze der Eltern des Knaben empfinden und wie sehr es Ihrem Herzen woblthun würde,- zu der Wiederherstellung des Friedens und Glückes einer Familie beitragen zu können. Was ferner die allgemeine Seite der Frage und das dabei in Betracht kommende Princip betrifft, so har der Gemeindevorstand selbst in seiner Eingabe oie in Preußen gesetzlich darüber bestehenden Grundsätze, wie sie durch richterlichen Spruch des höchsten Tribunals anerkannt sind, angeführt. Seine königl. Hoheit werden diese Grundsätze einer vollen und aufrichtigen Gewissensfreiheit, wie sie von Seinen ruhmwürdigen Vorfahren aufgestellt sind, und Seiner eigensten innersten Gesinnung entsprechen, stets aufrecht zu erhalten wissen. Der Versuch aber einer directen Einmischung auf die Regierung eines fremden Staates, um dort die Grundsätze zur Geltung zu bringen, welche im eigenen Lande maßgebend sind, würden da, wo es sich um einen Unterthanen des fremden Staates selbst handelt, nicht allein an sich schon gewichtigen Bedenken unterliegen, sondern auch in diesem besonderen Falle eigenthümlichen Schwierigkeiten begegnen. Die besondere Stellung des Souverains in Rom wird es demselben schwer machen, von einem evangelischen Fürsten Vorstelungen oder Rathschläge anzunehmen, welche von römisch-katholischer Seite kommend, vielleicht keinem Bedenken unterliegen würden.