Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 320 (sequence 364)
- Language
- German
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320 für die wichtigsten Verhältnisse und Bedürfnisse des Gemeindelebens seine gesetzlichen Bestimmungen und Einrichtungen hat. An der Spitze derselben steht eine Vorsteherschast von fünf Mitgliedern mit einem Gemeindeschreiber. Sie hat die Pflicht, das Budget zu entwerfen, die Finanzen zu überwachen, die Ordnung in der Synagoge nach einem von der Gemeinde geschaffenen, und von der Regierung sancliom'rten Reglement zu handhaben. Bei Sterbesällen ist sie die Theilungsbehörde, unter deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die Hinterlassenschaft bis zu sämmtlicher Theilung steht. Auch hat sie als Sittengericht, wobei der Rabbiner Vicepräsident ist, die Kompetenz in Ehesachen, bei Klagen von Eltern gegen ihre Kinder oder sonstigen sittlichen Vergehungen, auch bei öffentlichen Störungen des Sabaihs in erster Instanz zu sprechen und eine jedoch nur geringe Geld- oder Gefängnißstrase zu verhängen. Sie bildet die Waisenbehörde erster Instanz. Alljährlich legt sie über die verschiedenen Zweige ihrer Verwaltung theils durch sich selbst, theils durch ihre Unterbeamten Rechnung und Bericht zu Händen der Gemeinde und der Behörden ab. Eine Schulpflege von sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die Vorsteherschast und zwei durch die Bezirksschulbehörde gewählt werden, beaufsichtigt das Schulwesen und hat die Pflicht, alle vierzehn Tage die Schule durch eines ihrer Mitglieder besuchen zu lassen, und alljährlich nach der durch das Schulinspectorat des Bezirkes abgenommenen Prüfung über den Stand der Schule und über ihre Thätigkcit der oberen Schulbehörde Bericht zu erstatten. Die Schule bildet eine Successivschule mit drei Zähren mit Claffensystem (in der oberen Schule werden auch die Realien unterrichtet) und 175 Kindern beiderlei Geschlechtes im Alter von 6 bis 15 Jahren. Eine Arbeitslehrcrin, die auch einen Curs mitzumachen hat, und ein Wahlfähigkeitszeugniß haben muß, unterrichtet in den weiblichen Arbeiten. Die Anstellung des Lehrpersonales ist deflni-