Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 91 (sequence 135)
- Language
- German
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91 übertragen, welcher auch die Bettwäsche besorgt. Unentgeltlich werden nur zwei Alumnen aus dem lvmb.-venet. Königreich ausgenommen. Die Pension für die übrigen beträgt 900 L. Aust. (300 fl. S. M.) rücksichtlich der Lombardo-Benetianer und außerdem 1350 L. Aust. (450 fl. S. M.) und ist von vier zu vier Monaten im Vorhinein zu entrichten. Im letztgedachtcn Falle wird auch die Haftung eines Handlungshauses zu Venedig, Mantua, Padua, Verona oder Rovigo gefordert. Der gedachte Beitrag verleiht das Recht: auf den Unterricht in der Anstalt, auf Wohnung und angemessene Verköstigung, auf ärztliche Behandlung und Medicamente, endlich auf die Convictskleidung. Diese besteht aus zwei anständigen schwarzen Anzügen, von denen einer geringen Stoffes zum täglichen Gebrauche, einem leichten Unterkleide und einem runden Hut. Die Leibwäsche hat jeder Alumnus mitzubringen und selbst zu versorgen. Unterrichtsrequisiten und Bücher werden von Seite des Institutes bestritten. Von den angestellten zwei Professoren hat der Eine das Liturgische und das Studium des Hebräischen mit den verwandten Idiomen, der Andere aber die Tradition, d. h. den Talmud, zu lehren. Die Bewerbung um diese Stellen findet auf dem Concurswcge statt, die Ernennung, welche der Regierungsbestätigung unterliegt, hängt von den Voten ab, welche die Gemeinden zu Venedig , Padua, Verona, Mantua, Rovigo abgeben. Die um die Aufnahme Ansnchenden haben sich auszuweisen: über zurückgelegte philosophische Studien, über ihr moralisches religiöses Betragen und angemessenen Religionsunterricht in den untern Schulklassen durch Zeugnis ihres Oberrabbinen mit der behördlichen Bestätigung, so wie über die österreichische Staatsangehörigkeit und über ihre feste Gesundheit. Die Eingaben werden im Zuli gemacht, worauf sich die Bewerber im Oktober der Aufnahmsprüsung aus folgenden Gegenständen zu unterziehen haben: