Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 33 (sequence 77)
- Language
- German
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33 sentlichen Thaten oder auff genügsame Beweissung vnd anzeichen, sondern aus Brsachen Berdenkhens vnd argwöhn oder auff bloßes anbringen Zhrer Mißgönner vnangesehen was Bnsere Hehl. Natter die Päpste hierüber erklärung gethan vnd das zu glauben verbotten vnd weyl. Bnser lieber Herr vnd Ahnherr Kehser Friedrich löbl.gedächtnuß auff solche päpstliche äedarstiov insonderheit ernstliche Befelch vnd gebottsbrief an alle Stände des Reichs vnd etliche derselbigen insonderheit außgehen vnd Ihnen von solchem Vornehmen abzustehen auch daruor zu seyn vnd solche nicht zu gestatten, sondern wo solche Sachen ichts vorhanden, deshalb an seine Mayestät als Obrigkeit Herrn und Richter der gemeinen Judischheit ohne mittel zugehörig gelangen zu lassen, ernstlich gebetten hirbey auch wider Ihr der Juden Freyheiten vnd alt Herkommen zum höchsten beschwehrt gefangen, gemartert von leben zum Todt bracht und Ihnen Ihre haab vnd guetter gewaltiglich genohmen worden. Dnd wir dann auf solche päpstliche erklärung vnd Bnserer Vhrahnherrn Kayßer Friedrichs Seel, außgegangenen Befehl so viel berichts empfangen das solches so den Juden also zugemessen wirbt notthurfft halb nit seyn muß. Hierumb auch aus andern bewegenden Brsachen mehr, vndt weilen wir in glaubwürdige erfahrung kommen, das man die Judenschaft zu Frankfurth iünigsthin durch dergleichen Beschwehrung in großen schreckhen vnd gefahr bringen wollen; Sezen und wollen wir das niemandt hinfüro keinen Juden oder Jüdin derhalben sahen und ohne vorgehende genügsame anzeigung oder beweißung glaubwürdiger Zeugen oder befindung der That peinigen vnd martern noch vom Leben zum Todt richten soll. Sondern wo dergleichen Klag oder Anzeige vorfahlen dasselbige zuuor an Bnß oder Bnsere Nachkommen Röm. Keysern und Könige als der gemeinen Jüdischheit in Frankfurt Obrigkeit gelangen lassen vnd daselbst bescheidt erwarten. Jngleichen soll auch kein hohe oder niedere Stan- Jahrb. f. JSr. 1809. 9