Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 14 (sequence 58)
- Language
- German
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14 ödet, und des Kaisers Kammergut in Abnahme gebracht werden; fo tobtet er die Briefe, welche die Inden darüber Haben. ') Hingegen verzichtete er sogar gegen einzelne Personen zeitlich auf das Recht, ihre Schuldscheine zu vernichten, so erweiset er Wiener- Neustadt ddo. 16, December 1467 seinem Juden Muschman (schon oben vorgekommen) weil. Sekhleins des Juden zu Judenburg Sohn, die Gnade »daz wir in sein geltschuld, erkhen vnd gesuch, so man im schuldig beleibt oder wirdet, darurnb er geltschuldbrief hat oder gewinnet oder in Judenpuchern s) wirdet steen, es sei gen edeln bürgern oder pawrn,; nicht greifen noch die abschaffen, abnemen oder schieben sullen noch wollen« vom Datum des Briefes auf drei ganze Jahre. °) Daß das Recht der Herzoge die Schuldbriefe zu vernichten, -diese zum Wucher treiben mußte, ist klar. Sie mußten hohe Procente nehmen, damit eine verlorne oder als ungiltig erklärte Schuld auf einer andern Seite wieder hereingebracht wurde, und wir wiederholen hier, daß, uns der Ausdruck »unersättlicher Wucher« mindestens hart-scheint, obwohl wir zugeben, daß die Juden aus obigem Grunde gewuchert haben, vielleicht auch über die Grenzen der Sicherheit Hegen etwaige Verluste. Den Handel, der zweite Lebensweg, der den Juden offen stand, ergriffen ste mit jener Energie und Zähigkeit, die diesem Volke eigen find. Sie hatten den Handel von Venedig her in Händen, und vetmuthlich betrieben fle auch völlig allein den Detailhandel auf Märkten * 2 3 4). ') Birk a. a. O. Regeste' Nr. 872. 2) Vielleicht befindet sich in meiner Bibliothek oder einem Archiv ein solches? 3) Birk a. a. O. Rege ste Nr. 986. -^ Fremden Kaufleuten war der Detailhandel verboten durch