Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, vierter Jahrgang 5618 (1857-1858) (1857-1858)
- Date
- 1857-01-01
- Page
- Seite 141 (sequence 182)
- Language
- German
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141 eines Particulargottes rc. Hierauf nimmt freilich schon der Religionsunterricht in der Schule Rücksicht, aber dennoch erscheint es nicht überflüssig, der sich von selbst darbietenden Widerlegung den treffendsten Ausdruck zu leihen. AnderePunkte kommen ihrer Natur nach erst im Leben zur Erörterung, und die bündige Antwort findet sich wohl erst bei längerem Nachdenken, wenn der rechteAugenblick dazu versäumt worden. *) Wir erachten es deshalb angemes- *) So z. B. begegnet man nicht selten auch bei gebildeten Chri^ sten, als ob eine schismatische Trennung zwischen Orthodoren und Neuerern oder Reformern bestände, während die — leider nur zu oft Spaltungen erzeugenden Darlegungen — sich auf liturgische Streitigkeiten beschränken. Die kleine Flugschrift: »Zur Abwehr, von einem Kurheffen israelitischer Confession, Eaffel 185?,« sagt hierüber Worte, die jedem in der Art Angegriffenen geläusig sein sollten, weil sie aus dem wahren Sachverhalte geschöpft sind. Die Reformbestrebungen im Judenthum beziehen sich ausschließlich auf Entfernung dessen aus Ritus und Liturgie, was nach Ansicht der Reformstrebenden erst später entstanden ist, oder in dem Positiven keine Basis hat, oder auch die Erhaltung des Wesentlichen beeinträchtigt. Der größte Theil der sogenannten Reformjuden steht ebenso ganz und gar auf dem Boden des historischen, positiven Judenthums, als die reformfeindlichen. Sie sind hinsichtlich der jüdischen Glaubenslehre ganz wie früher eine religiöse Gemeinschaft, und unterscheiden sich nur darin, daß die Reformstrebenden hinsichtlich der Formen eine Abänderung sowohl biblisch als talmudisch für zulässig und zweckmäßig, die Gegner der Reform aber theils nicht für zulässig, größtentheils aber nicht für zweckmäßig erachten, eine Meinungsverschiedenheit so ganz und gar nur die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinde betreffend, daß nur die jüdische Theologie, der öffentliche Gottesdienst oder das häusliche Leben davon berührt wird, nicht im Entferntesten aber ' die jüdische Moral, oder gar die Ehrenhaftigkeit der Bekenner, daß, wenn es um die staatliche Würdigung der Bekenner sich handelt, diese Verschiedenheit in Betracht kommen kann.