Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, dritter Jahrgang 5617 (1856-1857)
- Date
- 1856-01-01
- Page
- Seite 235 (sequence 279)
- Language
- German
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235 Tbeil. -?licf den Bericht des Unterrichtsministers ift eine von den fünfundzwanzig Ehrenmedaillen, welche die Kaiserin als Protectrice solcher Anstalten, »welche sich um die Religion und das Vaterland verdient gemacht,« verteilen ließ, der Madame Alexandre, Directrice der israelitischen Kinderbewahranstalt, rue des blancs Mantaux in Paris, zuerkaunt worden. Bei Gelegenheit der Taufe des neugebornen Prinzen erhielt der Großrabbiner Ulmann die Ehrenlegion. Was die inneren Zustände anbelangt, so sind namentlich die Gemeinden zu Marseille und Lyon mit verbesserten Einrichtungen im Zuge. In Paris wurden im vorigen Jahre 130 Kinder confirmirt. Auch die algierischeu Juden beschäftigen sich in lobenswerther Weise mit verbesserten Einrichtungen. In der zu Anfang des Sommers 1856 zu Paris stattgesuudenen Conferenz der Großrabbiner faßte dieselbe mebre Beschlüsse, jedoch keineswegs als Synode, sondern als Conferenz im Hinblick auf gemeinsame Bedürfnisse. Auch sott ungeachtet der durch die Majorität erfolgten Annahme die Frage über die Rechtzeitigkeit in der Anwendung stets bewahrt bleiben. Eine Revision der Piutim ist im Interesse des Cultus wünschenswerth. Der Großrabbiner des Centralconsistoriums wird beauftragt, die zu treffenden Veränderungen zu bezeichnen, und btefelben Haberl hienach auf die Forderungen des Gemeinderabbiners und durch Entscheidung des Großrabbiners des Bezirkes einzutreten. — Jeden Samstag und Festtag sott eine Rede oder kurze Unterweisung in der Form einer Paraphrase der Terre der Sidera oder Haftorah stattfinden. — Der G e sang sott in eurer den Gottesdienst abkürzenden Weise geregelt werden. — Commissionen sind zur Einführung eines gleichförmigen Synagogalgesauges zu ernennen. Die überlieferten Melodien deutschen intb portugiesischen Ritus sotten bewahrt werden. Neue Gesänge dürfen ohne Genehmigung der Commission nicht eingeführt werden. Das einfache und natürliche Recitativ ist anzunebmen. Die Vor-