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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1856-01-01 · Neue Folge, dritter Jahrgang 5617 (1856-1857) · p. Seite 231

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, dritter Jahrgang 5617 (1856-1857)
Date
1856-01-01
Page
Seite 231 (sequence 275)
Language
German
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IRI
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231 tugal erhalten und ist von der kaiserlichen Akademie der bildenden Künste zu Petersburg zum Ehrenmitgliede ernannt worden. Nach neuen statistischen Aufnahmen zählt Holland ungefähr 70,000 Juden, wovon etwa der sechste Theil der spanischen Abstammung angehört, und wovon nicht viel weniger als die Hälfte auf Amsterdam kommt. Man trifft Juden auf allen Bureaur der Regierung, auf den Lehrkanzeln an den Universitäten und in der Armee unter Officieren. Im abgelaufenen Jahre hat der König einen Juden — Hartog — zu einem der höchsten Richterämter im Königreich, zum Präses des Proviuzialgerichtshofs von Nettholland, ernannt. Seine persönliche wohlwollende Gesinnung bewährt der König durch Unterstützungen der israelitischen Wohlthätigkeitsanstalten aus seiner Privateasse. Staatsrath von Mestutz, Administrator der königlichen Domänen, wurde zur Bezeigung der höchster: Zufriedenheit zum Commandeur des niederl. Löwen-Ordens ernannt. Für die Verbesserung der inneren Zustände ist in jüngster Zeit so Manches geschehen; es läßt sich aber nicht läugnen, daß man darin auch noch in auffallender Weise zurück ist. Erst jetzt geht man damit um, in Amsterdam einen musikalisch gebildeten Cantor anzustellen, und demnächst will man einen graduirten Rabbiner ernennen. Erst in neuester Zeit werden auch in verschiedenen Gemeinden Predigten in der Landessprache gehört. In den nördlichen Provinzen hat sich nach früherem Vorgang der südlichen ein jüdischer Lehrerverein und zu Rotterdam ein Jugendverein gebildet, in welchem der Rabbiner Dr. Jsaksohn wöchentlich eine Vorlesung über israelitische Religionsphilosophie hält. Zu bemerken ist, daß gegenwärtig den Kammern ein neues Schulgesetz vvrliegt, nach welchem jede Ortsgemeinde gehalten sein soll, eine Volksschule zu errichten, allen Glaubensgenossenschaften zugäuglich. Der Religionsunterricht soll auch in besondern Stunden in denselben Localen ertheilt werden, aber allein auf Rechnung der respectivenReligionsgesellschaft. Hie und

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