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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1856-01-01 · Neue Folge, dritter Jahrgang 5617 (1856-1857) · p. Seite 165

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, dritter Jahrgang 5617 (1856-1857)
Date
1856-01-01
Page
Seite 165 (sequence 209)
Language
German
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165 Der »Rheinische Antiquarius« pro 1744, S. 495, berichtet über diesen sonst so dunklen Punct: »Das aus den jüdischen Vorstehern zum Bischöfe gewählte Mitglied mußte für seine Rechte eine Summe, die sich auf 50 ff. belaufen, bezahlen. Weil sich nun einige Zeit lang zur Erlegung solchen Geldes Niemand unter den Inden verstehen wollte, also ist solches Amt bis zum Jahre 1717 leer gestanden, bis dann die bischöfliche Regierung zu Worms im selbigen Sommer wieder einen Juden-Bischof gemacht hat, der im Judenrath gleichsam den Vorsitz und die Verwaltung führt, auch fähig ist, von der vota paria durch seine Stimme den Ausschlag und die Entscheidung zu geben und den Vorgang hat. Allein auf was einem Fundamente dieser Titel beruhe und was es für eine Bewandtniß damit hat, ist nicht eigentlich zu erfahren. Der Magistrat zu Worms hat wenig Betrachtung für diese bischöflichen Titel und die, so denselben ertheilen, ärgern sich selbst damit, ob sich gleichwohl der vermeinte Juden-Bischof nicht wenig darauf einbildet.« 5. Jüdischer Gottesdienst in christlichen Kirchen. Wir lesen in: Beschreibung der Stadt Celle 1820, S. 138, daß in Bezug auf Religionsübung die Juden daselbst vielen Bedrückungen unterworfen waren, selbst eine Privat-Religionsübung ward ihnen in der Regel nicht zugestanden, nur einzelne Religionshandlungen waren ihnen disputationsmäßig erlaubt. Noch im Jahre 1622 waren ihnen die Zusammenkünfte Ln den Synagogen untersagt, ihnen hingegen aufgelegt, sich gegen eine Geldbuße in christlichen Kirchen einzufinden, immer hier ihren Gottesdienst abzuhalten. 6. Hebammen-Verbot. Im Jahre 1452 erschien in Baiern eine Hebammen- Verordnung, die den Hebammen strenge einschärfte, ohne

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