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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1855-01-01 · Neue Folge, zweiter Jahrgang = Jahr 5616 (1855-1856) (1855) · p. Seite 127

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, zweiter Jahrgang = Jahr 5616 (1855-1856) (1855)
Date
1855-01-01
Page
Seite 127 (sequence 130)
Language
German
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127 ihre bürgerliche Stellung in ein Stadium der Ungewißheit versetzt, das noch fortdauert. Sogar die Frage über Schenkung und Vererbung von unbeweglichen Gütern von Juden an Juden, wenn der Schenkende oder Erblasser vor dem 2. October 1853 zum Besttzrechte gelangte, ist unentschieden. Die allgemeine österreichische Gerichtszeitung (vom 14. April 1855), welche diesen Fall umständlich erörterte, findet Ln dem Buchstaben der Gesetze keine ausreichende Norm und erwartet dieselbe von einer bestimmten Auslegung — oder von dem bevorstehenden Judengesetze. In der Zwischenzeit sind einzelne Gesuche um Besitzanschreibung meist bewilligend erledigt worden, namentlich wurde auch galizischen Israeliten, welche sich durch Verdienste ausgezeichnet harten, die Theilnahme an der Versteigerung an Landgütern neuerlich gestattet. Ueberhaupt ist kein Anzeichen vorhanden, daß die provisorisch erlassene Verordnung sich zur definitiven erheben werde. Eine große Zuversicht gewährt wohl vor Allem das ehrenwerthe und patriotische Benehmen der österreichischen Juden selbst. Bei den mannigfaltigen Gelegenheiten, die sich zur Darlegung echten Bürgerstnnes darboten, sahen wir die im bürgerlichen Leben noch immer Zurückgesetzten hier stets in den vordersten Reihen, und es ist darüber die höchste Anerkennung vielen Einzelnen, wie ganzen Gemeinden zugegangen. Einen Beleg liefert die ungewöhnlich große Zahl von Auszeichnungen, die im abgelaufenen Jahr verdienten Israeliten zu Theil geworden ist. In demselben liberalen Sinne wurde jede Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Gemeindelt abgelehnt. Insbesondere war dies der Fall hinsichtlich des von einer hyperorthodoren Partei ausgegangenen Antrags, die Schließung der Läden und Comptoirs von Israeliten an Sabbathen und Festtagen durch erecutioneüe Beihilfe herbeizuführen. Eben so wurde'auch angeordnet, daß es von der Vorschrift, wornach den israelitischen Gebet- und Erbanungsbüchern in Galizien eine deutsche Uebersetzung des

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