Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 148 (sequence 256)
- Language
- German
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148 Christen und Hebräern zu betheiligen; 2) daß es denHebräerm nicht verboten sein soll, nach ihrem Wunsche die zwischen ihnen vorkommenden Acte durch die christlichen Makler und Notaire vollziehen zu lassen, und 3) daß in den von Christen und Hebräern bewohnten Städten und Flecken, wo es nöthig befunden wird, nur einen Makler und Notair zu haben, dieser schlechterdings nur unter den Christen gewählt werden soll." — Ebenso spuckte die Bestimmung wieder, daß die Juden aus dem Rayon von 50 Werst längs der preußischen Grenze und der Ostseeküste ausgewiesen werden sollten, indem das amtliche Verzeichniß der Güter, die zu diesem Rayon gehören, bekannt gemacht, und besohlen worden, daß die ..Hebräer" sofort für immer entfernt würden. (Vielleicht schaffen die englisch-französischen Kanonen einige Erleichterungen!) Endlich ist im Juli in Polen eine verschärfte Verordnung gegen das Abschneiden der Haare Neuvermählter Frauen erlassen, die als merkwürdig hier mitgetheilt werden muß. Sie lautet: „Da das bei jüdischen Trauungen eiugeführte Abscheeren eines Theiles des Haupthaares bei den sich verheirathenden Bräuten meist nur von dem Gutdünken der Rabbiner und jüdischen Geistlichen abhängig ist, so sind diese letzteren protocollarisch zu verpflichten, diese Ceremonie künftig zu unterlassen. Diejenigen, welche sich nicht dazu verstehen wollen, sollen mit einer Strafe von 2- bis Zjähriger Einschließung in eine Besserungsanstalt belegt werden. Sollte sich jedoch Jemand einer Übertretung gedachter Vorschrift schuldig machen, so wird er unverzüglich in die active Armee ausgenommen, und sollte der Betreffende zum Militärdienste als untauglich befunden werden: so wird er in eine Strafsection auf 10 bis 12 Jahre eingestellt. Die Jüdin aber, die sich dieser Ceremonie unterworfen hat, zahlt 5 Rubel Strafe, welche in die für jüdische Wohlthätigkeitsanstalten bestimmte Casse fließen soll." — Gegen Ende des Jahres untersagte noch ein Ukas den Israeliten des ganzen Staates bei harter Poen jede Sammlung und Gabe für unsre Glaubensgenossen in Palästina . . . Enden wir hier