Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 147 (sequence 255)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2609281-2609282--2243-2609585- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Odesa 1× ep/1000834
OCR text
147 In Australien hat sich die jüdische Bevölkerung in Den Jahren 1850 —1852 von 300 auf— 3000 Seelen vermehrt. In Melbourne ist jetzt, weil die Synagoge nur 300 Sitze hat, ein eisernes Gebäude für 1000 Personen aus England verschrieben. Erst im April hat sich wieder in Sidney ein neuer jüdischer Verein gebildet „zur Erziehung jüdischer Waisen", dessen Patronat der Generalgouvernenr Sir Charles angenommen hat. — Nach solchen Bildern thut es dem Berichterstatter tief im Herzen weh, den Westen verlassen und sich nach dem Osten zurück wenden zu müssen. Wir wollen die vielen herzzerreißenden Klagen nicht wiederholen, welche wir in den früheren Jahrgängen über das Schicksal unserer Glaubensgenossen in Rußland auszusprechen hatten, obgleich dieUrsachen sich nur gemehrt hätten. Wir wollen das Amt des Richters dem Herrn überlassen! Nur einfach aus dem verflossenen Jahre das Wenige referiren wollen wir, was in die Oeffentlichkeit gedrungen. Im März las man in den öffentlichen Blättern, daß ein Mas erschienen, der den israelitischen, selbst vereideten Maklern verbietet, für christliche Häuser Geschäfte zu machen, während es christlichen Sensalen untersagt werde, israelitische Handlnngs- und Wechselhäuser zu vertreten. (Hat schon Jemand von solcher beschränkten und beschränkenden Dunkelheit gehört!) Namentlich in Odessa, wo die größere Zahl der Handlungshäuser christliche Eigner hat, habe dieser Schlag sehr hart getroffen. Durch eine Privatmittheilung an die „Allg. Zeitung des Judenthums" wurde der Wortlaut des Ukases bekannt, und zeigte sich noch viel härter. Nämlich: „In den von Christen und Hebräern bewohnten Städten und Wecken kann sowohl die christliche Gemeinde, wie auch die der Hebräer, aus ihrer Mitte Makler und Notaire Ln der für sie festgesetzten Ordnung wählen, jedoch mit der Bedingung:! ) daß die Makler und Notaire der Hebräer nur solche ihrem Amte competirende Acte vollziehen, welche zwischen Hebräern geschlossen werden, ohne sich an irgend welchen Verhandlungen zwischen Christen noch selbst zwischen 10*