Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 142 (sequence 250)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 99% known words query
- IRI
…/2609281-2609282--2238-2609580- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
142 Aus Belgien ist die lobenswerthe Ordnung, mit welcher die jüdischen Angelegenheiten in Synagoge und Schule verwaltet werden, hervorzuheben. Nicht unerwähnt mögen wir lassen, daß vr. Gluge, Professor an der Universität zu Brüssel, ein Deutscher und Israelit, kürzlich für eine gekrönte Preisschrist von der Akademie zu Paris den Manfion-Preis von 2000 Frcs., und in gleicher Anerkennung seiner Verdienste um die medicinischen Wissenschaften vom König Leopold den belgischen Orden erhielt. — Das älteste Land religiöser Duldsamkeit in Europa sind die Niederlande, und diesen Ruhm hat es auch im Jahre 1853 bewährt. Gerade die kirchlichen Verhältnisse hatten dem Staate ziemlich bedeutende Kämpfe in der letzten Zeit gemacht, welche sogar den Sturz eines bewährten Ministeriums verursachten. Erinnern wir uns aus dem Jahre 1852 gern, daß damals einem Israeliten das Portefeuille des Justizministeriums angetragen, aber von ihm abgelehnt worden. Im August 1853 kam endlich ein neues Kultgesetz zu Stande, dessen Art. 1. uns hier interessirt. Er lautet: „Allen religiösen Gemeinschaften ist und bleibt zugefichert die vollständige Freiheit, alles Das, was sich auf ihre Religion und die Ausübung derselben in ihrem Innern bezieht, zu ordnen. Die auf die Organisation und Verwaltung bezüglichen Anordnungen, so weit sie noch nicht zu Unsrer Kenntniß gekommen find, werden Uns innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes durch die Leiter oder Häupter der religiösen Gemeinschaften mitgetheilt. Neue Anordnungen find aus dieselbe Weise vor oder bei ihrer Inkraftsetzung zu Unserer Kenntniß zu bringen. So weit sich unter den Anordnungen welche dieser Artikel im Auge hat, eine befindet, welche die Mitwirkung der Staatsregierung erfordert, so wird diese Mitwirkung nur bewilligt, wenn diese Anordnung Von Uns vorher gebilligt ist." Unter der Herrschaft dieses Artikels können sich auch die inneren und äußeren Verhältnisse der niederländischen Israeliten frei entwickeln. Seit langer Zeit werden Modi-