Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 125 (sequence 233)
- Language
- German
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125 keine Anwendung. Auch stehen dieselben denjenigen Rechtsgeschäften über die Erwerbung des Eigenthums unbeweglicher Guter nicht entgegen, welche noch vor diesem Tage vor einer öffentlichen Behörde, mittelst eines Notariatsaktes, oder sonst unter öffentlicher Beglaubigung geschlossen worden sind, wenn auch die Uebergabe in den Besitz noch nicht erfolgt, oder, wo öffentliche Bücher bestehen, das Gesuch um die bücherliche Eintragung noch nicht überreicht worden sein sollte." Sprechen wir hier nicht über die Wirkung, welche diese kaiserliche Verordnung auf die Israeliten des großen Kaiserstaates hatte — sie war eine plötzliche, von der man sich nicht plötzlich wieder erholen kann. Aber es fand noch eine andere Wirkung statt — man hielt hiermit an vielen Stellen überhaupt alle früheren Judengesetze für wieder gültig geworden. Den kräftigsten Beweis gab hierfür ein, freilich nur von der „deutschen Volkshalle" veröffentlichter Erlaß der k. k. Statthalterei von Böhmen, der wörtlich also lautet : „Der in einem Dienstschreiben vom 22. September 1853 zur Sprache gebrachte Uebelstand, daß die Juden ihren Kindern häufig christliche Heiligennamen beilegen, verstößt allerdings gegen die bestehenden Hofdekrete vom 12. November und 13. Dezember 1787, in welchen ein Verzeichniß von Vornamen, welche mit Ausschluß jedes andern Vornamens von den Juden gebraucht werden dürfen, kundgemacht worden ist. Die katholischen Seelsorger werden daher schon bei der Aussichtsführung über die jüdischen Geburtsregister in die Lage kommen und Veranlassung finden, auf die Beseitigung gesetzwidriger Vornamen und auf die Einführung gesetzmäßiger zu dringen und bei Anständen gegen die Herstellung der gehörigen Ordnung die Anzeige an die politischen Behörden zu erstatten. — Was das Halten christlicher Dienstboten bei Juden betrifft, so ist dieses durch mehrere alte Verordnungen verboten, welche durch eine allerhöchste Entschließung vom 7. September 1818 aufrecht erhalten wurden. Allerdnrgs wäre es sehr wünschenswerth, wenn es der Geistlichkeit durch Belehrung und Ermahnung recht häufig gelänge, christliche