Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 124 (sequence 232)
- Language
- German
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124 gehört, daß die Jsraelitengemeinden eine lobenswerthe Sorgfalt für eine den religiösen und bürgerlichen Verhältnissen entsprechende Ausbildung der Jugend, und ssnach ein reges Interesse für eine zeitgemäße Hebung und Erweiterung der Volksschulen an den Tag legen; daß sie die schulfähigen Kinder zum fleißigen Besuche des Schulunterrichts anhalten, daß sie den angestellten Lehrern die schuldigen Gebühren ordentlich verabreichen, und für die Instandhaltung der Schullokalitäten Sorge tragen; ferner, daß die bei den Schulvisttationen abgehaltenen Prüfungen zur allseitigen Zufriedenheit ausschlugen, daß die Lehrer nicht nur eine zureichende Berufsbildung besitzen, sondern auch eine unbescholtene sittliche und politische Haltung beweisen und ihre Dienstpflichten mit Eifer erfüllten" — alles Dies begründete eine schöne, lebhafte Entwickelung in der Zukunft. Hierzu kam noch eine Entscheidung des höchsten kaiserlichen Gerichtshofes bei Gelegenheit eines Güterkaufs durch einen Juden, daß durch die Aufhebung der Verfassung, welche die früher gültigen Ausnahmegesetze, die Juden betreffend, aufgehoben hatte, diese nicht wieder in ihre Giltigkeit eingesetzt seien, sondern so lange aufgehoben bleiben, als bis sie wieder von allerhöchster Stelle aus für gültig erklärt worden sind. Dies war der Wendepunkt. Am 2. Oktober erlief über die Besitzfähigkeit der Israeliten folgende kaiserliche Verordnung: „Vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung durch das Reichsgesetzblatt, bis zur bevorstehenden Regulirung der staatsbürgerlichen Verhältnisse der Israeliten, haben in jedem Kronlande die in demselben vor und bis zum 1. Januar 1848 bestandenen, die Besitzfähigkeit der Israeliten beschränkenden Vorschriften provisorisch wieder in Wirksamkeit zu treten. Auf diejenigen Fälle, in welchen Israeliten noch vor diesem Tage den rechtmäßigen Besitz unbeweglicher Güter bereits erworben, oder dort, wo der rechtmäßige Besitz unbeweglicher Güter nur durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher erworben wird, doch das Gesuch um dieselbe bereits überreicht haben, finden diese Beschränkungen