Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 64 (sequence 175)
- Language
- German
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64 Behafteten sind unter keiner Bedingung aufzunehmen. Die wegen eines minder wichtigen, zumal vorübergehenden krankhaften Gebrechens versagte Aufnahme kann in der Folge wieder nachgesucht werden. §. 9. Für die Aufnahme eines Zöglings bemittelter Eltern aus allen Kronländern ist der jährliche Betrag von 200 fl. festgesetzt, welcher in vierteljährigen Raten der Anstalt im Vorhinein zu entrichten ist. 8. 10. Taubstumme Kinder armer Eltern werden nur aus jenen Kronländern unter Beibringung eines legalen Armuthszeugnisses unentgeltlich ausgenommen, welche jährlich eine zugesicherte Beisteuer von 200 fl. pr. Zögling dem Institute zukommen lassen, so wie bisher aus dem Kronlande Mähren 5 Zöglinge unentgeltlich ausgenommen wurden, weil der mähr. Landescassafond den jährlichen Betrag von 1000 fl. leistet. 8- 13- Eltern oder Vormünder, die einen Taubstummen in der Anstalt unterbringen wollen, haben ein Gesuch bei dem Vorstande der Anstalt frankirt einzubringen und diesem folgende Atteste beizufügen: wegen K. 7 a) einGeburts-, wegen tz. 8 d) ein ärztliches Zeugniß und im Falle ein Zögling unentgeltlich Aufnahme finden soll (§. 10) auch ein legales Armuthszeugniß. 8- 14. Die wirkliche Aufnahme erfolgt erst nach einer von dem Direktor und dem Jnstitutsarzt vorgenommenen Prüfung. Möge nun der Segen Gottes über diesem Asyl für so viele Verwaiste der Natur walten! Möge in dem erweiterten Kreise das Heil im gleichen Maße wachsen und gedeihen