Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite CVII (sequence 108)
- Language
- German
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Kapital binnen 10 Jahren ratenweise sammt Zinsen abzuzahlen; allein seine Freunde, welche zwar volles Vertrauen zu ihm haben und ihm gern die beuöthigte Summe darleihcn möchten, tragen nur das einzige Bedenken, daß er innerhalb der 10 Jahre möglicher Weise sterben und sie daher nicht befriedigen könnte. Diese Besorgniß wird dadurch gehoben, daß der Borger sein Leben auf 10 Jahre für L>v. SO) versichert, und den Darleihern die Police einhändigt. Stirbt der Versicherte vor Ablauf der 10 Jahre, so zahlt die Anstalt die versicherte Summe an die Inhaber der Police. Dafür zahlt derselbe (ä 1Acm PCt.) die jährliche Prämie von Liv 8 30. Will der Versicherer ökonomisch zu Werke gehen, so kann derselbe anstatt eine Police von Liv. 500, deren fünf, von Liv. 100 jede, ausstellen lassen, und jedesmal, nachdem er die Summe von Liv. 100 auf Abschlag seiner Schuld bezahlt hat, läßt derselbe eine Police von Liv. 100 erlöschen, das heißt, er zahlt darauf die.Prämie nicht mehr. IV. Ein kinderloser Gatte , im Alter non 40 Jahren, wünscht seiner Gattin L., 35 Jahre zählend, ein Kapital von Liv. 1000 zu sichern, für den Fall, daß sie ihn überleben sollte. Dafür hat derselbe (ä. 2^/jcw pCt.) die jährliche Prämie von Liv. 27 zu entrichten. Eine Versicherung von Liv. 500 wie oben, kostet jährlich Liv. 13-50. „ „ „ „ 100 „ „ „ „ 270. Wir haben diese Beispiele den uns vorliegenden Programine. einer der ersten englischen Assecuranzanstaltcn, derjenigen des „Globe" entnommen, weil sie uns besonders praktisch gewählt erscheinen. Wir bemerken hiebei, daß das Wiener Großhandlungshaus M. H. Weikcrsheim L Comp, neben der Agentschaft der Triester ^xiencka assieuratlies, auch jene des Globe für ganz Oesterreich versieht. Bei der begründeten Hoffnung, die man über die definitive Regelung unserer Valutenverhältnisse zu fassen vermag, erscheint aber jeder Anlaß beseitigt, einer ausländischen Gesellschaft den Vorzug vor einer einheimischen zu geben, zumal der Eintritt dort immer einige Verzögerungen erleidet, und die Bedingnisse nur unbedeutend von einander abweichen. Letzteres gilt auch so ziemlich von den bestehenden fünf österreichischen Lebens- Versicherungsgesellschaften, daher wir, um Verwirrung zu vermeiden, nur die Tabellen der ^.riencla sssieuntries (Agentur WeikerSheim) folgen lassen, ohne damit irgend eine Bevorzugung Herausstellen zu wollen. Wir dürfen vielmehr nicht übergehen, daß die allgemeine Assekuranz-Gesellschaft in Triest und,Venedig (Agentschaft Wien, Lugek 785) vor Kurzem besondre von ihr gewahrte Vortheile damit hcrausgestellt hat, daß sie unter unverhältnißmäßiger Erhöhung ihres Prämientarifs ihren Versicherten das Vorrecht einräumt, mit des reinen gesellschaftlichen Nutzens betheiligt zu werden. So belief sich der reine Gewinn des Jahres 1852 "auf 45h^ pEt. der eingegangenen Prämien, wovon 332/jo pCt. in das Eigenthum der Versicherten übergehen. Allein in der Absicht, die versprochene Theilnahme ersprießlicher zu machen, hat die Gesellschaft festgesetzt: daß die Vertheilung des Nutzens erst 5 Jahre nach der Veröffentlichung "des jährlichen Rechnungs-Abschlusses und nur unter denjenigen Versicherten, deren Verträge in obigen 5 Jahren, unter was immer für einem Titel nicht erloschen oder anullirt worden sind, stattfinden sollte. Zum Verstandniß der beigefügten Tabellen setzen wir noch Folgendes hinzu: Tabelle I. u. 11. geben zwei verschiedene Wege zu demselben Endzwecke an; die Auszahlung von 100 fl. nach dem Tode des Versicherten an den Inhaber der Police. Tabelle I. zeigt an, wie dies durch eine jährlich aus 1, 5, 10, 15, 20 Jahre oder lebenslänglich zu entrichtende Prämie erwirkt wird; Tab. II. wie es durch eine ein für allemal zu entrichtende Prämie erwirkt wird, um das Kapital nach Ablauf der angenommenen Jahre nach dem Ableben des Versicherten ausgezahlt zu erhalten. Tabelle 11l. ist eine Leibrententabelle. d. i. eine Tabelle der jährlichen Zinsen, die man je nach dem Alter, in welchem man ein nach dein Tod verfallendes Kapital einlegt, lebenslänglich genießt. Tabelle IV. endlich gewährt die Uebersicht der zur Auszahlung von 100 fl. an einen bestimmt angegebenen Ueberlcbenden (Frau, Kind rc.) entfallenden jährlichen Prämie. Begreifliche!weise ist hiebei sowohl auf das Alter des Versichernden, als des Versicherten Rücksicht zu nehmen.