Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 18 (1918)
- Issue
- Heft 8 (August 1918)
- Article
- Rumänien und seine Juden
- Date
- 1918-08-01
- Page
- Seite 285 - 286 (sequence 9)
- Language
- German
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285 Rumänien und seine Juden. 286 haften Abfassung dieses Wortlautes. Und das ist wiederum auf das Schuldkonto der Signatarmächte, nicht aber Rumäniens zu setzen. Dieses hat ja bei der Abfassung des Berliner Vertrages überhaupt nicht mitgewirkt. * Anders liegt die Sache jetzt. Im Bukarester Frieden hat der Staat Rumänien selber sich in einen vollgültigen Vertrag mit den Zentralmächten, nach dem Prinzip do ut des, verpflichtet, in seinem Innern gewisse Reformen durchzuführen, die unumgänglich sind, wenn die Nachbarn, mit ihm' in Frieden und Freundschaft leben sollen. Deutschland und seine Bundesgenossen haben also das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, daß die Bestimmungen dem Wortlaut und dem Sinne nach loyal durchgeführt werden, da sonst der Zweck des Vertrages, nämlich mit Rumänien in Frieden und Freundschaft zu leben, nicht erfüllt werden kann. *• Es ist in der Debatte viel hin- und hergerede't worden, ob Deutschland ein Interesse an. der rumänischen Judenfrage habe, ob es sich hier nicht zu sehr in die inneren: Verhältnisse Rumäniens1 einmische; die konservativen Redner verwiesen sogar ziemlich unverhohlen die Judenfrage vor das Forum der Entente. Diese Begriffsverwirrung konnte nur entstehen, weil Czernim die Verhandlungen von der richtigen. Linie, die ihnen Kühl mann ursprünglich gab, abbog und auf ein falsches Geleis lenkte, und weil, andererseits die Herren Abgeordneten sich nicht die Mühe genommen, die Frage mit der nötigen Aufmerksamkeit zu studieren. Wie kann ein vernünftige,Y Mensch bezweifeln, ob die Zentralmächte, die nächsten Grenznachbarn Rumäniens, in erster Reihe das lebhafteste Interesse daran haben, daß in diesem Lande geordnete Zustände herrschen, welche eine friedliche Arbeit und eine normale Entwicklung gewährleisten? Ist aber eine normale Entwicklung, sind geordnete, friedliche Zustände möglich, in einem Lande, das eine Viertelmillion Einwohner beherbergt, die ganz außerhalb (des Gesetzes stehen, bürgerlich völlig entrechtet und heimatlos sind, keinen eigenen Grund und Boden unter den Füßen, kein eigenes Dach über dem Kopf haben dürfen, und jeden Moment ausgewiesen werden können,? Und dieses alles nicht etwa auf Grund eines verfassungsmäßig durchberatenen und verabschiedeten Gesetzes, sondern auf Grund einer haltlosen und lächerlichen Fiktion und willkürlich erlassener Vorschriften! Bietet ein Staat, in dem solche mittelafrikanischen Zustände herrschen, die Gewähr rechtlicher, politischer, wirtschaftlicher und militärischer Zuverlässigkeit, die doch für gute nachbarliche Beziehungen zwischen den Staaten unerläßlich sind? Entspricht es1 der Würde eines Staates von europäischer Kultur und modernen Rechtsbegriffen, oder gar der Würde einer Großmacht, mit einem! solchen Staate Verträge abzuschließen und ihn auf dem Fuße der Ebenbürtigkeit zu behandeln? Das wäre gerade so, wie wenn Deutschland den König Behanzin von Dahomey als Gleichgestellten betrachtet hätte. Und wenn es einmal einer rumänischen Regierung einfiele, sämtliche Juden als Ausländer auszuweisen, wer anders würde den Gegenstoß zu fühlen bekommen, als die nächsten Nachbarn: die Türkei, Bulgarien, Oesterreich-Ungarn, sodann das Deutsche Reich? Die Ausgetriebenen müßten ja die Grenzen dieser Länder überfluten; und die Regierungen dieseir Länder könnten sich dieses Zustroms brotloser Ausgetriebener nur erwehren, wenn sie sich zu dem barbarischen Niveau Rumäniens erniedrigen, wollten, um gegen die Staatsangehörigen ihres' Nachbars unmenschlich harte Abwehrmaßregeln im afrikanischen Geiste zu erlassen. Damit ist das eigenste, vitalste Interesse des Deutschen Reichs1 und seiner Verbündeten an der rumänischen Judenfrage gegeben. Die Westmächte dagegen, dienicht gezwungen sind, in nächster Grenznachbarschaft mit Rumänien zu leben, haben ein ungleich geringeres, nur ein platonisches Interesse an dieser Frage. Die Westmächte, und gar erst Amerika, könnten mit viel größerem Rechte darauf hingewiesen werden, daß es sie nichts angehe, wie Rumänien seine1 Juden behandelt. Wenn' das Verlangen der Ze'ntralmächte nach einer Aenderung der Rechtslage der Juden in Rumänien eine unberechtigte Einmischung in die inneren Verhältnisse dieses Landes bedeutet, sto wäre ein solches Verlangen von Seiten, deir Westmächte in einem viel höhern Grade unberechtigt und somit völkerrechtlich velrwerflich'! Daß diese einfachen Tatsachen den Mitgliedern des Reichstages nicht einleuchteten, ist die Folge davon, daß die großen jüdischen Organisationen, die die Sache der rumänischen Juden zu führen übernommen, sie über den Kern der Frage ganz und gar nicht aufgeklärt haben. Wir werden im nächsten Kapitel sehen, daß dies nicht die einzige schwere Unterlassungssünde ist, die da begangen wurde. .( In Buchform soeben erschienen: (Am Tage des Gerichtes | Erzählung von B i n j a m i n S e g e I 1 Nibelungen Verlag / Berlin W 1 Preis geb. Wk. 4.— / brosch. flk. 3.— / (durch alle Buchhandlungen zu beziehen) j Für den Versand ins Feld besonders geeignet!