Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 17 (1917)
- Issue
- Heft 9 (September 1917)
- Article
- An den Pforten der Ewigkeit
- Date
- 1917-09-01
- Page
- Seite 427 - 428 (sequence 11)
- Language
- German
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427 Schutz den alttestamentarischen Familiennamen. 428 signation. Die Stimmungen sind überall sehr kräftig herausgearbeitet, trotz der durchaus schlichten, bisweilen sogar unbeholfenen Sprache, die nur zu oft zum Musivstil ihre Zuflucht nimmt. Hier ist etwas Ursprüngliches, Ungekünsteltes vor uns, das aus den Tiefen des Gemütes kam; ein ganzes Volk hat Jahrhunderte daran geschaffen. Ausser dem Gebet am Grabe eines Beleidigten, dem man bei Lebzeiten verabsäumt hatte, Abbitte zu leisten, ist noch das Gebet eines Emporkömmlings charakteristisch. Für einen solchen ist es ratsam, ein Gräberfeld aufzusuchen, um sich der Vergänglichkeit alles Irdischen zu erinnern. Er betet zum „Herrn der Liebe und der Wahrheit, der thront in den Höhen, aber zu den Niederungen der Menschenkinder herabblickt, der den Armen vom Staube und den Dürftigen vom Schutthaufen erhebt/' Und um was betet er? „Erhöre mich heute an dieser heiligen Stätte, wo die Gerechten ruhen und nimm in Gnaden meinen Dank auf, für all das Gute, das du mir geschenkt hast. Ich bin nicht würdig all dessen, was du mir gewährt hast; du hast mir von deinem Segen gespendet und mir mein Teil im Leben unter der Sonne zugewiesen.... Sei mit mir und bewahre mich vor dem bösen Trieb, damit mein Herz nicht hoftärtig werde und nicht anmassend, dass ich nicht spreche: meine eigene Kraft und starke Hand hat mir das alles geschaffen. Lass mich stets meiner kleinen Anfänge gedenken, dass ich mich nicht überhebe über meinen Nächsten und. mein Gemüt nicht verhärtet werde. Lenke mein Herz, dir zu dienen, deinen Willen zu tun all meine Tage.... Halte mich fern von falschem Schein und von Menschenneid ... dass ich meine Tage vollende in friedlichem Greisenalter und in Ehren...." * * * Hat man so die Runde um die Gräber gemacht, dann nimmt man Abschied von dem „heiligen Ort", dem „Haus des Lebens" (beth ha chajjim), „dem Haus der Ewigkeit" (beth olam oder beth almin): „Friede mit euch, ihr reinen Seelen, die ihr dem Glanz des ewigen Schöpfers des Lichtes entstammt. Ich gehe nun meinen Weg, und danke Gott und bete zu ihm, dass er meine Seele und meinen Geist in mir behüten möge. Ruht, ihr Lauteren, bis der lebendige König, der Herr des Himmels und der Erde zu euch spricht: „Steht auf, ihr Lauteren, erwacht zum ewigen Leben!" Wir anderen aber mögen zum irdischen Leben in Glück und Frieden eingehen, bis der treue Bote, der Gesalbte Gottes (Messias) naht, um die Herzen der Vorfahren mit denen der Nachkommen und die der Nachkommen mit denen der Vorfahren zu versöhnen. Die Gerechtigkeit möge uns voranschreiten. Wir wollen den grossen Gott loben, dessen Wort die Toten belebt und der Wunder ohne Ende schafft, im Himmel und auf Erden." SCHUTZ DEN ALTTESTAMENTARISCHEN FAMILIENNAMEN! Von Patentanwalt G e o Im Augusts Septemberheft 1916 dieser Zeitschrift wird unter dem Titel „Namenrecht und Taufe" an? geregt, daß zur Bekämpfung des im Judentum sich zeigenden Taufunwesens neben der Anwendung der bekannten andern Abwehrmaßregeln auch die Hilfe der Gerichte angerufen werde, und zwar soll dies in solchen Fällen geschehen, wo der Täufling neben der angestammten Religion auch den Vaters namen wechselt. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird aus Nachweisen darüber abgeleitet, daß kein einziger Familiennamen dazu bestimmt ist, das Glaubensbekenntnis seines Trägers zu offenbaren, weshalb auch keine Behörde dazu befugt ist, zugunsten einer Uebereinstimmung von Namen und Glaubens* bekenntnis tätig zu sein, daß das Aendern von Fa? miliennamen gegen das seit dem 30. Oktober 1816 bestehende, noch jetzt giltige Gesetz über die Erblich? keit der Namen verstößt, daß durch die Namen? änderung der Personenverkehr mit Unwahrhaftig? keit durchsetzt wird insofern, als Träger von alttesta? rhentarischen Namen nach der Taufe und unter verändertem Namen mit scheinbarem Recht als rg Neu mann, Berlin. echte Christen auftreten, obwohl sie nur hinter der Maske des Christentum stecken, und daß sie trotz Taufe und Namenänderung bleiben, was sie als Juden waren. Sodann folgt ein Hinweis darauf, daß die Bewilligung veränderter Familiennamen an getaufte Juden als eine öffentliche Schmähung des Judentums empfunden wird, zumal bisher ein ver? änderter Familienname nur den unschuldigen An? gehörigen von Verbrechern — Kaiserattentätern und dgl. — zugestanden wurde. In der behördlich bewilligten Ablegung alttestamentarischer Namen äußere sich also eine behördliche Kundgebung des Inhalts, daß die Zugehörigkeit zum Judentum als ein ebenso unerträglicher Zustand mit Fug und Recht soll empfunden werden dürfen, wie derUmstand, als Träger des Namen N o b i 1 i n g oder andrer Verbrecher geboren worden zu sein. — Anscheinend setzte sich die Behörde dabei in Widerspruch mit den Bestimmungen der §§ 12 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 18 des Handelsgesetzbuchs und denjenigen 1 des Gesetzes über den unlauternlWettbewerb.