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Ost und West · 1917-09-01 · Heft 9 (September 1917) · p. Seite 387 - 388

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Journal
Ost und West
Volume
17 (1917)
Issue
Heft 9 (September 1917)
Article
Friedensziele der Juden
Date
1917-09-01
Page
Seite 387 - 388 (sequence 2)
Language
German
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387 Friedensziele der Juden. 388 Kongreß nicht verhandelt werden dürfe. Das magnach der abstrakten juristischen Theorie seine Geltung haben, aber in der lebendigen Wirklichkeit ist es ganz anders. Da nämlich solche Zustände den davon Betroffenen das Leben im Lande unmöglich machen, so sind diese schließlich gezwungen, zum Wanderstab zu greifen. Und da die Menschen nicht in der Luft schweben können, so drängen sich die Auswanderer in die benachbarten Länder, oder nach der anderen Halbkugel. Meist sind es nun ruinierte Menschen, die sich im Kampf mit den Regierungsgewalten aufgerieben haben. Sie sind oft ihrer Habe beraubt und bringen nicht einmal Unternehmungslust und Arbeitsfreude und gesunde Muskeln mit; sie sind zermürbt, gebrochen »^ind verbittert. Die Einwanderungsländer erblicken in ihnen einen unerwünschten Bevölkerungszuwachs, die Bevölkerung verdächtigt sie als Lohndrücker und Streikbrecher. Man ruft nach Prohibitivmaßregeln gegen die Einwanderung. Das waren die Motive, welche im Jahre 1902 die Vereinigten Staaten veranlaßt haben, bei der rumänischen Regierung auf die Einhaltung des Artikels 44 des Berliner Vertrages vorstellig zu werden, der den Juden volle Gleichberechtigung verbürgte — obgleich! die amerikanische Union nicht zu den Unterzeichnern des Vertrages gehörte und für seine Durchführung nicht verantwortlich war. In jenem Jahre hatten nämlich die Zustände in Rumänien sich derart verschlimmert, daß viele Tausend Juden, die an den Bettelstab gebracht waren, nach Amerika einwanderten; die Bewegung drohte, noch größere Dimensionen anzunehmen, und in den Vereinigten Staaten fürchtete man, von diesen verelendeten, ausgeplünderten und entrechteten Menschen überflutet zu werden. Die Intervention der amerikanischen Regierung hatte keinen Erfolg, da ihr jede völkerrechtliche Basis ermangelte. Die Behandlung, die ein Staat seinen Untertanen angedeihen läßt, ist also für seine Nachbarn und sogar für ferne Länder durchaus nicht gleichgiltig. Es wäre Heuchelei oder Torheit, sich hier an die starre Regel festzuklammern. Eine ganze Reihe anderer Lebensgebiete, deren Regelung unzweifelhaft zu den inneren Angelegenheiten jeden Staates gehört, ist gleichwohl Gegenstand internationaler Abmachungen geworden; wir nennen nur den Arbeiterschutz und die sanitären Maßregeln. Das moderne Leben und der Verkehr bringen eben die fernsten Länder in nahe Berührung miteinander, und da ist es unvermeidlich, daß die Einrichtungen des einen Staates einen, bisweilen tiefgehenden Einfluß auf die anderen Staaten ausüben. Darum wird allen, die zu einer bestimmten Gruppe gehören wollen, ein gewisses Mindestmaß von kulturellen Verpflichtungen auferlegt und von keinem wird das als ein Eingriff in sein Selbstbestimmungsrecht angesehen. Auch Privatleute pflegen bei denjenigen Personen, die sie zum geschäftlichen oder gesellschaftlichen Verkehr zulassen, ein gewisses Mindestmaß von Anstand und guter Sitte in der Häuslichkeit vorauszusetzen. Waruni sollten das die Staaten untereinander nicht tun? Sache der Juristen wird es sein, die Grenze festzusetzen, bis zu welcher die Forderungen der Staatengesellschaft an die einzelnen ihrer Mitglieder gehen dürfen, ohne deren Selbstbestimmungsrecht anzutasten. Aber daß die Forderung, kein Staat solle seine Juden für staatenlos erklären dürfen, zu den primitivsten Forderungen der Gerechtigkeit, ja, man muß sagen, des Anstandes und der Iguten Sitte gehört, — unterliegt wohl keinem Zweifel. Wie er die Sache im Innern ordnet, muß jedem Staat' unbenoimmen bleiben. Aber, dal! sie [geordnet werden muß, kann nicht in Frage gestellt werden. * * * Eine weitere Forderung, die die Gesamtjudenheit wird erheben müssen, betrifft weniger eine völkerrechtliche, als eine politische Frage und ward sich vielleicht garnicht in eine juristische Formel pressen lassen, denn sie ist vorwiegend moralischer Natur. Sie müßte lauten: „Kein Stiaat ist berechtigt, die Juden eines anderen Staates, mit dem er Krieg führt, oder eines Gebietes, das er erobert hat, oder das ihm angegliedert wurde, zu mißbrauchen." Dieser Satz scheint auf den ersten Blick rätselhaft, bei näherer Betrachtung enthüllt er jedoch ein trauriges und schmerzliches Kapitel aus der jüdischen Geschichte, besonders der neuesten Zeit. Dieses Thema würde eine besondere Behandlung verdienen und könnte das Verständnis vieler Erscheinungen unseres Lebens im Verlaufe des letzten Jahrhunderts bedeutend erleichtern. Hier sollen wenigstens jene Fälle hervorgehoben werden, die zur Begründung unserer Forderung nötig sind. Im Mittelalter galt die Lehre „Judaei natio regia"; die Juden jedes Landes waren gewissermaßen Privatbesitz :des Herrschers, eine Sache, über welche-er rechtens verfügen durfte. An diese Lehre wird man erinnert, wenn man sieht,

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