Mannheim
Compact Memory

Ost und West · 1913-01-01 · Heft 1 (Januar 1913) · p. Seite 45 - 46

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ost und West
Volume
13 (1913)
Issue
Heft 1 (Januar 1913)
Article
Der Geldhandel der Christen in Deutschland während des Mittelalters (bis c. 1350)
Date
1913-01-01
Page
Seite 45 - 46 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2583875-2584033-2584035-2604029--14093-2604117
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

45 Kabb. Dr. Js. E. Zlocisti: Der G-eldhandel der Christen in Deutschland während des Mittelalters (bis c. 1350). 46 sich auf die dehnbare Bedingung zu beschränken, „zurückzuzahlen, wann der Gläubiger nicht länger seines Geldes entbehren kann." Nur um eine Verzugsschuld erpressen oder Verzugszinsen anrechnen zu können, mahnte nun der Gläubiger, obgleich er in Wirklichkeit gar keine Zahlung wünschte; ja der Schuldner selbst führte auf Verabredung einen Zahlungsverzug herbei, um Anlass zur Zinszahlung zu konstruieren. Die Reichsstände haben im Jahre 1600 diese Verzugszinsen durch gesetzliche Bestimmungen dem verpönten Wucher dadurch genähert, dass sie den Beweis des durch den Zahlungsverzug eingetretenen wirklichen Schadens innerhalb der Höhe von 5 Prozent für unnötig erklärten. Zwei Formen verschleierter Zinsnahme waren in Deutschland so verbreitet und unausrottbar, dass die Kirche selbst sich entschliesseii musste, sie gelten zu lassen: der Wiederkauf und die Rentenkäufe. Bei der Veräusserung von Grundstücken war es im Mittelalter vielfach Sitte, dass der Verkäufer sich das Rückkaufsrecht für eine bestimmte Frist sicherte. Hatte nun jemand Güter mit dieser Klausel verkauft, die er dem Käufer gar nicht überliefern konnte, so zahlte er ihm alljährlich für den entzogenen Fruchtgenuss eine vereinbarte Summe. Auf -diese Weise war es möglich, Darlehen mit hohen Zinsen aufzunehmen, so dass sich der Wiederkauf vom zinsbaren Darlehen kaum noch unterschied. Auch wenn die Wiederkaufsfrist schon nach einem Jahre ablief, blieb das Geld des Käufers gleichwohl nicht zinslos, da der Wiederkaufstermin immer in die Zeit nach der Ernte verlegt wurde oder dem Käufer die Früchte des betreffenden Jahres in barem Gelde ersetzt wurden. Die sicherste Art sein Kapital anzulegen war im Mittelalter der Rentenkauf. Diese Geschäftsform war seit dem 12. Jahrhundert besonders in den Städten üblich und bestand darin, dass der Besitzer aus seinem Grundstück an einen Kapitalisten eine Rente verkaufte. Für ihre Sicherheit haftete lediglich eben dieses Grundstück, nicht aber der übrige bewegliche oder unbewegliche Besitz des Verkäufers. Erst als seit dem 13. Jahrhundert der Grundbesitz mit Renten vielfach überlastet war, legte die Gesetzgebung die Haftung durch das gesamte Vermögen des Rentenschuldners fest. Sie konnte aber nicht verhindern, dass Renten auch ohne besondere hypothekarische Unterlage verkauft wurden. Nachdem vollends dem. Gläubiger das Recht der Kündigung zugestanden wurde, während ursprünglich die Rente beiderseitig unkündbar war, unterschied sich der Rentenverkauf auch formell kaum vom zinsbaren Darlehn. Die Höhe des Rentenzinses war im Durchschnitt 10 P r o - z e n t. Noch L u t h e r klagt, dass viele Kleriker in seiner Zeit sich Renten um 10 Prozent kaufen. Zehn Prozent war überhaupt der durchschnittliche Zinsfuss der Nichtjuden bei allen Darlehen, die hypothekarische Sicherheit boten. Wo diese fehlte, bewegte er sich zwischen 10 und IS Prozent, war aber nicht selten viel höher. In Kiel z. B., wo in dieser Zeit (bis ca. 1350) keine Juden wohnten, erreichte er d ie stattliche Höhe von 33 Prozent. Frankfurt a. M. musste im 14. Jahrhundert für eine städtische Anleihe 40 Prozent zahlen. Als gar in Lindau von den christlichen W uc herern 216 Prozent, genommen wurden, begrüssten die Bürger die Aufnahme von Juden als eine Erleichterung. Auch die Stadtbehörden von Augsburg und Regensburg rühmten die Juden als n ü t z 1 i o h e und dem gemeinen Manne unentbehrliche Bürger. Der Geschäftstrieb der Nichtjuden war, wie wir sehen, erfindungsreich genug, Wege aufzuspüren, auf denen das kirchliche Zinsverbot umgangen werden konnte. Als besonders heuchlerisch erscheint das Gebahren der Kapitalisten, die sich der von der Kirche gehassten Juden als Hintermänner für ihre gewinnbringenden Geschäfte bedienten. Diese Art von „Schiebungen" ist zwar aus begreiflichen Gründen nur selten in den öffentlichen Urkunden verzeichnet. Wie verbreitet sie aber schon in frühen Zeiten war, geht aus der Tatsache hervor, dass im 10. Jahrhundert ein Jude Geld des Königs auf Pfänder ausleiht! Der Kirche blieb diese hinterhältige Verletzung ihrer Satzung nicht verborgen. Auf der Synode zu Trier (1227) erliess sie darum das strenge Verbot, des Gewinnes halber Geld bei den Juden anzulegen (praecipuimus districte ... ne pecuniam suam ad. Judaeos ponant propter hierum). Die Undurchführbarkeit des kirchlichen Zinsverbotes wird durch die Tatsache grell beleuchtet, dass die Kurie selbst, die es erlassen, Geldgeschäft und Wucher duldete, oft sogar förderte. So erteilten die Päpste den italienischen Geldhändlern, welche in ihrem Auftrage die ihr aus den Kirchenprovinzen des Ostens zustehenden ordentlichen und ausserordentlichen Einkünfte nach Rom transportierten, für diese Bemühung das Recht, Darlehen zu geben. Sie hatten vielfach Gelegenheit, von diesem Recht Gebrauch zu machen, da die Kirchenfürsten die fälligen Abgaben oft nicht aufbringen konnten und gezwungen waren, bei jenen italienischen Bankiers Darlehen aufzunehmen. Die Lombarden — so wurden jene päpstlichen Geldleute nach ihrer Herkunft genannt — gaben die erbetenen Summen, die nicht selten 10 000 Goldgulden betrugen, gern her. Konnten sie auch — um dem Buchstaben des Gesetzes zu genügen — keine direkten Zinsen dafür nehmen, so duldete doch der Papst, dass sie für ihre selbstlose Hifsbereitschaft in der Form von Verzugszinsen einen Gewinn bis zur Höhe von — 60 Prozent einstrichen. Die Kurie leistete ihnen sogar Bürgschaft für die Rückzahlung und drohte nicht selten den säumigen Schuldnern mit dem Bann. Tatsächlich wurde im Jahre 1225 gegen den Bischof Heinrich II. von Worms die Exkommunikation ausgesprochen. Oft und schwer hatten die Erzbischöfe von Köln und Mainz unter der Last der Schulden zu seufzen. Musste doch Erzbischof Siegfried,III. von Mainz zur Deckung seiner Schulden eine Steuer von 5 Prozent auf sämtliche Pfründen des Erzstifts legen, und gar Engilbert- I. von Köln sah sich im Jahre 1221 gezwungen, das ganze Erzbistum gegen 300 Mark zu verpfänden. Die geldlüsterne Kurie Hess die italienischen Grossbankiers ruhig gewähren. Profitierte sie doch von diesem wucherischen Treiben! Denn je gelassener sie es duldete, dass die Lombarden mit der Rechten den bedrängten Kirchenfürsten geben, um mit der Linken zu nehmen, desto sicherer konnte sie sein, in den Besitz der ihr zustehenden Kirchensteuern zu gelangen. Ein edles Beispiel weckt Nacheiferung! Kein Wunder, wenn die Geschorenen aller Grade zu Scherenden wurden. Waren doch zudem bei den Klerikern die Vorbedingungen für den Geldhandel in hervorragendem Masse vorhanden. Sie verfügten in den Bistümern, Klöstern, Stiften und Stiftungen über reiche mobile und immobile Werte, und nur sie allein besassen, zumal im frühen Mittelalter, die für die Abwicklung von Geldgeschäften notwendige Kenntnis des Schreibens und Lesens. Und die Uebung im — Rechnen! (Schiuss folgt. )l

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.