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Ost und West · 1913-01-01 · Heft 1 (Januar 1913) · p. Seite 43 - 44

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Journal
Ost und West
Volume
13 (1913)
Issue
Heft 1 (Januar 1913)
Article
Der Geldhandel der Christen in Deutschland während des Mittelalters (bis c. 1350)
Date
1913-01-01
Page
Seite 43 - 44 (sequence 2)
Language
German
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43 Rabb. Dr. Js. E. Zlocisti: Der Geldhandel der Christen in Deutschland während des Mittelalters (bis c. 1350). 44 feinerten Kultur des Orients weckte in den bis dahin einfachen und schlichten Kriegern und Pilgern den Sinn für Luxus, den sie nach ihrer Heimkehr sich selbst bewahrten und ihrer Umgebung mitteilten. Vor allem nahmen mit den Kreuzzügen Handel, Gewerbe und Handwerk einen ungeahnten Aufschwung. Ans der Einschränkung der Naturalwirtschaft aber stieg anderseits die Geldwirtschaft empor, die mit nutzbringendem Geldhandel unvermeidlich verbunden ist. Unbekümmert indessen um die Forderung des Tages und blind für die Notwendigkeiten des realen Lebens hat die Kirche, gestützt auf das freilich für ganz andere Verhältnisse erlassene biblische Zinsverbot (2. Buch Moses Kap. 22 Vers 24), ihren Gläubigen gewinnbringenden Geldhandel untersagt. Zunächst drohte sie auf der Synode von Orleans (508) den Geistlichen, welche Geldgeschäfte trieben, mit Verlust des Lehens und Amtsentsetzung. Begnügte sie sich den Laien gegenüber noch 806 mit einer Rüge und Rückgabe der Zinsen, so wurden vom 11. Jahrhundert an, als der Geldhandel immer grössere Verbreitung fand, härtere Strafen verhängt: nach einem Beschluss der Lateransynode 1139 werden den Zinsnehmern die Gnadenmittel der Kirche — Sakrament und kirchliches Begräbnis — verwehrt. Trotz aller strengen Beschlüsse blühte das verhasste Gewerbe indes unter den Christen weiter. Bernhard von Glairvaux, jener fromme Mönch, dessen hinreissende Beredsamkeit die Gläubigen zu einem zweiten Kreuzzug (1146) entflammte, behauptet sogar: wo es keine Juden gibt, da treiben es die christlichen Wucherer ärger als die Juden. Vollends der [Papst Innocenz III. schreibt im Jahre 1208 an den Bischof von Arras: wenn man den Beschlüssen des Lateran-Konzils folgen und die Wucherer von der Kirche ausschliessen wollte, so könnte man die Kirchen scliliessen; so gross sei ihre Menge. Die kirchlichen Beschlüsse waren Lufthiebe gegen das festgefügte Bollwerk des dem Menschen angeborenen Strebens nach Vermehrung seines Besitzes, wo und wie immer die wirtschaftlichen Verhältnisse ihm Möglichkeiten bieten. Es ist eben noch keiner Religion gelungen, auch derjenigen nicht, die als alleinseligmachend gepriesen wird, des Menschen Seele urnzukneten wie Wachs. So haben denn Christen aller Stände und Berufe, bald mehr bald weniger verhüllt, der Kirche zum Aergernis zinsbringenden Geldhandel getrieben. Diese Tatsache in Ausführlichkeit dargelegt zu haben, ist das Verdienst von Moses Hoffmann. Wir freuen uns seines Buches „Der Geldhandel der deutschen Juden während des Mittelalters bis zum Jahre 1350" (Leipzig 1910, Duncker & Humblot). Denn wenn der Verfasser — nicht Professor, sondern „betriebsamer" Rabbiner — auch nicht mit „Zweckbedachtheit" geschrieben hat, so hat er doch auf Grund em\vandfreien Materials — der von ihm vorbildlicherweise ausgiebig benutzten rabbinischen Rechtsbescheide und der besten Zeugnisse aus der nicht jüdischen Literatur in alter und neuer Zeit — im Effekt eine Apologie der deutschen Juden des Mittelalters geschrieben. Darin liegt die Bedeutung seines Werkes, zumal der Einleitung. Denn was im Hauptteil über den Geldhandel der Juden gesagt wird — über seine Verbreitung, über die Gründe, durch die die Juden auf diesen Erwerbszweig beschränkt blieben, wie über die Abwehr der Wucheranklage, das ist auch sonst schon ohne eine blendende Fülle von Fussnoten kürzer und ungleich schöner als bei Hoffmann zur Darstellung gekommen und hinreichend bekannt. (Vgl. den Aufsatz von Eschelbacher, ,,Ein neues Buch über die Geschichte der deutschen Juden", Ost und West 1904, Nr. III, V.) Was aber in weiten Kreisen nicht gewusst wird, ist die Tatsache, dass im Mittelalter keineswegs der Jude der Wucherer par excellence gewesen ist und dass keineswegs die Andersgläubigen lediglich die geschorenen Schafe gewesen waren. Diese irrige Annahme zerstört Hoffmann gründlich in der Einleitung zu seinem Werk, die über die Geldgeschäfte der Christen handelt. Mit ihrem Inhalt, als einer neuen Waffe, dem Feinde „die Zähne zu stumpfen", soll der Leser dieser Zeitschrift bekannt gemacht werden. Das kirchliche Zinsverbot hat die erhoffte Wirkung, den Geldhandel der Christen zu unterbinden, nicht erzielt. Insofern allerdings war es von Einfluss, als es die um ihr Seelenheil besorgten Gläubigen vielfach einschüchterte, offen Zins und Wucher zu nehmen. In heuchlerischer Umgehung der Kirchensatzung haben sie dagegen ihre Geldgeschäfte verdunkelt und verschleiert, um aus ihnen reichen Gewinn zu erzielen. Eine beliebte Form der Umgehung war der Warenweher. Man kaufte Getreide in Mengen auf, um Preissteigerungen herbeizuführen. Der Gläubiger erwarb Schafe und Rinder vom Landmann und vermietete sie ihm sofort zu hohem Zinse oder verkaufte sie ihm wieder zu sehr hohem Preise. Man kaufte Früchte schon vor der Ernte. Nicht anders legten die Geschäftsleute auf die nur erst geplanten Werke und Dienstleistungen armer Künstler und Handwerker für den sicheren Vorteil des vorausgezahlten baren Geldes Beschlag. Statt des erbetenen Bargeldes gab der Kapitalist oftmals Waren, die er über ihren wirklichen, damals marktgängigen Preis anrechnete. In anderen Fällen wurde umgekehrt der Schuldner verpflichtet, statt des Kapitals mit Gegenständen höheren Wertes zurückzuzahlen. Damit man darin nicht Zinsen erkenne, kaufte der Gläubiger vom Schuldner diese teure Ware für die Höhe des Kapitals, das noch gar nicht zurückerstattet war, oder er schickte, um den Wucher geschickter zu verhüllen, einen Dritten vor, der die Sachen vom Schuldner auf Kredit kaufte und ihn zur Erlangung des ausbedungenen Preises an den Gläubiger wies (Neumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland, S. 449). Um den Gewinn des Gläubigers zu steigern, musste der Schuldner häufig in goldenen Münzen das Darlehen zurückzahlen, das er in kupfernen oder silbernen erhalten hatte. Ein ähnlicher Trick war es, für dargeliehenen Hafer die gleiche Quantität — an Weizen zurückzuerstatten, der weit höher im Preise stand; oder für schlechte Ware eine gleiche Menge — guter Ware. Die einfachste Form der Verschleierung bestand darin, dass der Schuldner die erbetene Summe von vornherein unter Abzug der vorausgenommenen Zinsen erhielt, während er im Schuldschein versicherte, die ganze Summe des Kapitals empfangen zu haben. Man schrieb in vielen Fällen Kapital und Zinsen zusammen als eine Darlehnssumme auf oder stellte für die Zinsen einen besonderen Schuldschein wie über eine zweite Darlehnssumme aus. Diese Umgehungsart war im 13. und 14. Jahrhundert so häufig im Gebrauch, dass sie speziell die Bezeichnung des verschleierten Darlehns erhielt (mutuum palliatum). Eine leichte Handhabe, Zinsen einzuschmuggeln, fand die Umgehungskunst in der zumal in Deutschland verbreiteten Uebung, keinen bestimmten Zahlungstermin in die Schuldurkunde aufzunehmen, sondern

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