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Ost und West · 1912-12-01 · Heft 12 (Dezember 1912) · p. Seite 1119 - 1120

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Journal
Ost und West
Volume
12 (1912)
Issue
Heft 12 (Dezember 1912)
Article
Die Juden Italiens
Date
1912-12-01
Page
Seite 1119 - 1120 (sequence 1)
Language
German
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1119 1120 DIE JUDEN ITALIENS. Von Prof. Dr. Er mann o Loevinson, Rom. ii.*) Der kurze Ueberblick, den wir im vorigen Artikel teile von dem Rechte über die Judengemeinden Italiens gegeben haben, könnte manchem als die Schilderung eines Absterbeprozes5es erscheinen, der sich unter unseren Augen vollzieht, und „das Land, wo die Zitronen blühen," als ein geeignetes Beobachtungsfeld für sentimentale Romanschriftsteller. Sehen wir zu, ob dem wirklich so ist, und fragen wir uns vor allem, auf welche Weise sich die Gemeinden erhalten. Von der Regierung haben sie nach dem Staatsgrundgesetz nichts zu erwarten. Nach diesem ist die katholische Kirche Staatskirche: Sie wird aus den eingezogenen Kirchengütern unterhalten; andere Kulte sind geduldet und können sogar die Rechte einer juristischen Persönlichkeit erlangen, müssen sich aber aus eigenen Mitteln erhalten. Die Folge davon ist eine grosse Mannigfaltigkeit der rechtlichen Form, in der die Gemeinden konstituiert sind. Am meisten an die in Preussen herrschende erinnert die auf dem Gesetze Eattazzi beruhende. Im Jahre 1857 gelang es dem damaligen Justiz- und Kultusminister des Königreichs Sardinien, Urbano Rattazu, ein Gesetz durch - zubringen, welches den jüdischen Gemeinden die Rechte juristischer Persönlichkeiten zum Zweck derKul* tusausübung unddesreligiösenUnterrichts erteilte, und innen sogar gestattete, eventuell zwangsweise von den Glaubensgenossen Steuern zu erheben. Während dieses Gesetz in Piemont noch in Wirksamkeit ist, wird r dagegen in den allerwenigsten der seit 1859 dem Königreich angegliedei ten Landes- Ehemaliger Ministerpräsident Luigi Luzzatti, der zwangsweisen Beitreibung von Geldern für Kultuszwecke Gebrauch gemacht. Es ist auch nicht zu leugnen, dass ein solches Vorgehen in Italien von der öffentlichen Meinung nicht nur als Härte, sondern auch als etwas Veialtetes empfunden wird, weil die katholischen Mitbürger, also fast die Gesamt bevölkerung, überhaupt keine Kirchen steuern zu zahlen haben. In Venetien, wo zum Teil noch Reglements aus österreichischer Zeit die Grundlage der jüdischen Gemeindeverfassung bilden, ist das Gesetz Raitazzi wohl verkündet worden; man sucht aber an manchen Orten ohne dasselbe auszukommen. Was speziell die Provinzialhauptsladt Venedig betrifft, so haben sich dort die freiwilligen Beiträge derartig verringert» dass die dortige jüdische Gemeinde nunmehr wieder von jenem Gesetze Gebrauch macht. Die dem Geiste der italienischen Judenschaft am meisten entsprechende Form ist wohl die einer freien Gesellschaft, welche die Rechte einer juristischen Person erwirbt, aber auf jeden Zwang von Beiträgen ihrer Mitglieder verzichtet. Auf die;er Grundlage beruht die jüdische Gemeinde Roms. Diejenigen Israeliten, welche die Gemeinde fürKul tuszweckeoder Beerdigungen in Anspruch nehmen, ohne Mitglieder zu seiu, haben das Doppelte der üblichen Gebühren zu zahlen. Eine noch ungezwungenere Form der Vereinigung haben die Israeliten Mailands, Bolognas und mancher anderen Orte gewählt. Sie bilden einen freien Verein, verzichten aber darauf, für diesen die Rechte einer *) Siehe ..Ost und West4' Heft 9, Jahrg. XII.

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