Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 12 (1912)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1912)
- Article
- Exposé betr. Stellungnahme des Central-Comités der Alliance Israélite Universelle zu einer neuen deutschen Sonder-Organisation
- Date
- 1912-10-01
- Page
- Seite 951 - 952 (sequence 3)
- Language
- German
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Expose betr. Stellungnahme des Ce .tral-Comites der Alliance Isrselite Universelle etc. 932 Lage noch der festen Absicht des Central-Comites entspricht, sich in keinem Falle mit der Neukonstituierung einer D. C. G. oder eines „Landes- Comites", wenn auch in einer milderen Form, einverstanden zu erklären. Dass das ,,Deutsche Comite" den Charakter und die Tendenz einer Sonderorganisation nach dem Muster der D. C. G. trägt, geht aus den Statuten hervor, deren wich-, tigste Stellen wir in der Anlage wiedergeben. Nach den so zahlreichen Mitteilungen, die an unsere Comites, an die Zeitungen ergangen sind, hätten^ wir davon Abstand nehmen können, unsere heutige Ansicht zu motivieren. Doch halten wir es für unsere Pflicht, nach ruhiger, sorgfältigster Prüfung des uns vorgelegten Planes abermals Nachstehendes zu betonen: 1. Nach der Ansicht des Central-Comites widerspricht es den Statuten, sowie überhaupt dem Gedeihen der Alliance, wenn in irgend einem Lande eine selbständige Organisation in's Leben gerufen wird, an deren Spitze ein Ausschuss steht, der den Anschein eines Central-Comites hat und der sich nolens volens veranlasst sehen wird, die Rolle eines C. C. zu übernehmen. 2. Das C. C. spricht ausdrücklich jeder Organisation das Recht ab, über irgend einen Teil der Beiträge selbständig zu verfügen und ist allein befugt, über die Verwendung der Alliance-Gelder zu entscheiden. Ueberdies gemessen die deutschen Mitglieder, gegenüber den Mitgliedern anderer Länder den Vorzug, die Zeitschrift ,,Ost und West" unentgeltlich zu erhalten. 3. Die Interpretation des Art. 18 der Statuten, wie sie nunmehr gegeben wird, erklärt das Central- Comite als völlig irrig und zwar sowohl auf Grund der bei Beratung der Statuten obwaltenden Motive, als auf Grund der bisherigen Observanz. Dieser Artikel, der folgenden Wortlaut hat: ,,Die Bezirks- und Local-Comites handeln in Fragen, die sich lediglich auf ihren Ort und Bezirk beziehen, selbständig, aber unter eigener Verantwortlichkeit" bedeutet dass im Notfall, nämlich, wenn z. B. ein Jude resp. eine Gruppe Juden willkürlich oder ungerecht behandelt worden/5 das zuständige Local- oder Bezirks- Comite befugt ist, die nötigen, sofort einzuleitenden Schritte zu unternehmen, damit den Geprüften Gerechtigkeit oder Genugtuung widerfahre, ohne dass die Genehmigung des Central-Comites vorher einzuholen sei. Wrir dürfen ohne Ueberhebung behaupten, dass wir am besten in der Lage sind, die genaue und wirkliche Bedeutung des betreffenden Artikels resp. dessen Erläuterung geben zu können. Unsere Sachkenntnis basiert auf einer Tradition von 52 Jahren und dazu rühmen wir uns an der Spitze der Alliance einen Mann zu besitzen, der im Jahre 1860 an der Ausarbeitung der Statuten mitwirkte, dessen Ansicht also massgebender ist als die Deutung, die irgend ein homo novus, der sich nicht in den Gedanken der Alliance hineingelebt hat, geben kann. Nie ist es dem Central-Comite eingefallen, dass man sich auf Art. 18 berufen könnte, um für lokale Angelegenheiten über Gelder zu verfügen, über deren Verwendung das Central-Comite allein zu entscheiden hat und deren Betrag vollständig an die Centraikasse abzuführen sind. 4. Ebensowenig kann das Central - Comite sich mit der geforderten Gründung eines in Berlin zu errichtenden Bureaus, welche Benennung es auch führen mag, einverstanden erklären, das als Centralstelle für die Beiträge fungiere und an das die Bezirks- und Lokal-Comites verpflichtet sein sollen, ihre Eingange gelangen zu lassen. Die Bezirks- und Lokal-Comites sind Organe, denen es absolut freistehen muss, mit dem Central-Comite direkt zu verkehren und dem Central-Comite die von ihnen einkassierten Gelder ohne jede Vermittelung zu übersenden. Ueber die Gefahr einer solchen Vermittelung hat uns nunmehr die Erfahrung belehrt. Das Central-Comite behält sich vor, zu prüfen, ob und; inwiefern es zweckmässig erscheint, än Deutschland ein Bureau für Inkasso und Propaganda beizubehalten; jedenfalls würde ein solches Bureau nur der ausschliesslichen und direkten Leitung des Central-Comites unterstehen dürfen, und somit für die Anstellung der Beamten auch nur das Central-Comite zuständig sein. Diese Darlegungen haben wir für zweckmässig erachtet, um die absolute Notwendigkeit zu erklären, in die wir uns versetzt gesehen haben, die uns vorgelegten Statuten abzulehnen und uns für die Wiederherstellung des Status quo ante 1906, d. h. vor Gründung der D. C. G. bestand, auszusprechen. I. A. des Central-Comites. Der Sekretär. B i g a r t.