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Ost und West · 1912-08-01 · Heft 8 (August 1912) · p. Seite 731 - 732

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Journal
Ost und West
Volume
12 (1912)
Issue
Heft 8 (August 1912)
Article
Die Juden im älteren deutschen Recht
Date
1912-08-01
Page
Seite 731 - 732 (sequence 3)
Language
German
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731 Fritz Gillis: Die Juden im älteren deutschen Recht. 732 Recht; danach lebt in ihm Persönlichkeit auf, deren Hypostasierung das Wergeid ist. Die Parallele zum Frendemrecht ist so gezogen. Volksrechtlich war ein Wergeid des Juden nie anerkannt, auch nicht ein geringer bemessenes, wie es die Römer besassen. Er hatte nicht römisches Bürgerrecht, also auch nicht römisches Wergeid. Dagegen spricht schon die erhöhte Summe. Wenn also für den Juden die Form des Wergeides sich bildet, so wächst sie hervor aus der Person des Schutzherrn und nicht der eigenen. Man verfuhr so. Ein lebendiger Jude galt nichts und niemandem, ein getöteter 10 Pfund Gold dem Könige. Das nannte man treffen 1 Königsschutz. Den Verwandten des Erschlagenen kam nichts davon zu, denn der König war sein Mag, Die verwandtschaftliche Regung erwachte! Uebrigens wurde auch der ungeschützte Jude geschirmt, d. h. sobald er tot war, indem der König als Schutzgebühr für die am Juden begangene Freveltat seinen Zins forderte. Ueberhaupt bestand vornehmlich der Judenschutz in Gebühren an den König. Nirgends eine absolute Vertretung durch den Muntherrn: Die Juden bewegen sich frei, sie zahlen nur ihre Abgaben. Und damit stehen wir schon im Güterrecht. Wie aus dem Fremdengut Königseinnahmen erwuchsen, hatten die königlichen Schutzjuden Leistungen zu erbringen; es gab eine kontingentierte Judensteuer. Der Judenschutz eutwickelt sich bald zum Regal und geht in der staufischen Zeit aus Königshand in Kurfürstengewalt über. Auch hier liegt die Analogie mit dem Fremdenrecht nahe; ebenso wie schliesslich im Prozessrecht. Wie der Elendeneid, besteht der besondere Judeneid auf Mosis Buch. Interessante Einzelheiten zeigen sich in Zivilstreitigkeiten zwischen Juden und Christen. Der Jude muss drei Christen zu Zeugen haben, der Christ drei Juden. Die Rechtlosigkeit des Juden aber offenbart gerade das Prozessverfahren. Es war nämlich ihnen gegenüber Geissei ung gestattet, die man sonst nur an Unfreien vollzog, und von der erst die Schutzbriefe Ludwigs I. z. B. besondere Befreiung gebieten mussten; was beweisst, dass der Hauptgrundsatz des Judenrechts gleich dem Fremdenrecht die Rechtlosigkeit war, die durch das Schutzrecht nur gemildert wurde. Damit sind die objektiven Rechtsgrundsätze erschöpft. Ihr Prinzip und ihr Inhalt sind die Analogien zum Fremdenrecht. Nun aber sind das lediglich objektive, der Rechtsordnung inliegende Bestimmungen. Die tatsächliche Behandlung der Juden war von ganz anderen Maximen beherrscht. Daraus erklärt sich, dass die Juden oft viel günstiger gestellt waren, obwohl die Rechtsordnung sie (als Rechtlose» nicht in ihren Kreis zog, und dass trotz der Muntschaft der Fürsten, also unter objektiv besseren Umständen, ihre Lage schlimmer wurde als je. Die wirtschaftliche Lage war das einzige Richtmass. Wo ihr Geld unentbehrlich war, wo sie allein den Handel vermittelten, übersah man die Gegensätze. Die gruben sich erst tiefer, als sich die Deutschen zum Handelsvolk entwickelten. Nicht die Rechtsanschauung wandelte sich, sondern das Interesse an den Juden. So stellt sich die merkwürdige Erscheinung heraus, dass im Ergebnis die Rechtslage sich objektiv bessert, tatsächlich aber sich verschlechtert. Judenverfolgungen gabs zur Zeit der Merowinger und Karolinger — Chilperich, Avitus von Averna — ebenso wie im späten Mittelalter und zwar von Staatswegen. Von Rechtswegen sicherlich nicht mehr, als die Juden unter die Schutzherrschaft des Königs kamen. Aber jene Paradoxie der entgegengesetzten Entwicklung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Lage ist nur scheinbar. Denn der Schutz war nur ein hinter objektiven Rechtsnormen verstecktes Mittel, aus subjektiver Laune und Habgier geschickt ersonnen. Was an Privilegien das Gesetz gewährte, das war in dem edlen Prinzip begründet — wie Heusler sagt (Institut, d. deutsch. Privatr. I, 153) — den Juden dadurch die Möglichkeit zu schaffen, ,,sich vollzusaugen, um sie dann ausdrücken zu können/' — Die Deutschen formen Rechtssätze, als wärs ein Spiel. Sie machen Gesetze und wenden sie nicht gerne an. Auch das Gesetz vom 3. Juli 1869. Charakter ist beharrlich: Der vogel singet als im der munt Gewachsen stet zu sänge. ZUM ARTIKEL „SEMINARDIREKTOR ARON HORWITZ." Der in dem Juni-Heft Ihrer geschätzten Zeitschrift erschienene Artikel „Seminardirektor Aron Horwitz" von Bernhard Traubenberg veranlasst mich, diese Zeilen zugleich mit der Bitte an Sie zu richten, die Berichtigung einiger in. dem Artikel enthaltenen Behauptungen gefälligst aufnehmen zu wollen. Der Umstand, dass ich vor mehr als 40 Jahren Schüler von Horwitz gewesen bin, dass ich ferner 6 Jahre als Lehrer unter seiner Leitung gearbeitet habe und ihm überdies in den letzten 11 Jahren seines Lebens persönlich nähergetreten bin und in seinem Hause verkehrt habe, lässt es wohl begreiflich erscheinen, dass ich unrichtige Behauptungen über meinen noch heute von mir verehrten alten Lehrer und die von ihm einst geleitete Anstalt nicht aufkommen lassen möchte. Und ich glaube, dass ich mich in dieser meiner Absicht in LTebereinstimniung befinde mit den alten Schülern und den Personen, die Horwitz wirklich näher gekannt haben. In dem Artikel heisst es: „Hatte er den Boden gelockert und aufnahmefähig gemacht, dann war er fertig. Ihn dann im Schweisse des Angesichts zu bebauen und die Detailarbeit zu verrichten, hielt er sich nicht mehr für berufen." Diese Behauptung ist doch sehr gewagt. Niemand, der mit dem Wesen von Horwitz vertraut gewesen ist, wird ihm, dem überaus ideal gesinnten und selbstlosen Manne, zugetraut haben, dass er sich einer Arbeit bewusst entledigt und sich ihr entzogen hätte. Dass er seine eigenen Wege ging, soll, nicht bestritten werden; er war eben eine nicht gewöhnlich geartete Natur, die mit einem besonderen Masse gemessen werden musste.

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