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Ost und West · 1912-08-01 · Heft 8 (August 1912) · p. Seite 729 - 730

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Journal
Ost und West
Volume
12 (1912)
Issue
Heft 8 (August 1912)
Article
Die Juden im älteren deutschen Recht
Date
1912-08-01
Page
Seite 729 - 730 (sequence 2)
Language
German
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729 Fritz Gillis: Die Juden im älteren deutschen Recht. 730 so konnte sich der einzelne jederzeit in den singulare n Schutz eines Schutzherrn begeben. Eine Verschmelzung dieser beiden Formen tritt ein in dem: subsidiären Schutz des Königs,, der allgemein eingreift, wo der singulare Schutz nicht besteht, und der später zum Fremdenregal sich ausbildet. Der Fremde verliert dadurch die Rechtlosigkeit. Er gewinnt Persönlichkeit, denn er tritt in das Recht des Schutzherrn ein, also meistens des Königs. Das Recht der Persönlichkeit vollendet sich im Recht des Mannes, dessen Vergegenständlichung sich im Manngeld oder Wergeid offenbart. So erlangt der Fremde ein Wergeid. Es übersteigt die gewöhnliche Summe und fliesst dem Könige zu: Denn er ist der Mag und Müntherr des Fremden. Weil er König ist und Schutzherr, ist das Wergeid erhöht, weil er als Mag, Verwandter gilt, kommt es ihm zu. So ists im Personenrecht. Das Güterrecht geniesst dasselbe Privileg: Das Out des Fremden steht unter Königsschutz, und stirbt er, so fällt es an den König. Und schliesslich hat das Prozessrecht selbständige Grundsätze gebildet. Die höchste Form des Prozesses, der Eid, wird zum besonderen Elendeneid. Das ist der feste Rahmen, in den sich alle Daten vom Recht der Juden einfügen. Der Grund für die analoge Form des Judenrechts mag daher rühren: Die Juden waren ein fremdes Element im germanischen Volke. Ihr natürliches Zusammengehörigkeitsgefühl bindet sie. Scheidel den Einheimischen vom Fremden ein territorialer Gegensatz, so wird er den Juden gegenüber auf eine überterritoriale Basis projiziert. Die Judenschaft ist seelisches Ausland. Die Unterschiede in Religion und Sitte waren zu stark, und der Rechtsstaat bildete sich erst durch eine Vertiefung des Staatsrechts Deshalb ist das Verständnis des Rechts der Juden nur in enger Anlehnung an das Recht der Fremden zu gewinnen. Dafür sind die vorgezeichneten Richtlinien bestimmend. Sie sind der Grundriss auch für das Judenrecht, ein objektiver Maasstab dafür. Zwei Fragen aber sind noch zu beantworten. Woher die Juden einwanderten, und wo sie sich niederliessen. Die Hauptansiedelungen sind in Gallien und am Rhein. Das erklärt auch das Woher. Sie kamen von Rom und Italien, und als Freie oder Gefangene vom zerstörten Jerusalem. Von Gallien geht es dann weiter zum Rhein. Die Judengemeinden in Deutschland sind nur als Kolonien der französischen zu betrachten, nach Grätz. Dass aber das römische Gallien die Centrale der Juden bildet, das trotz der Herrschaft der Merowinger und auch noch der Karolinger römische Gallien, erscheint als wichtig. Denn das hat die Vermutung erweckt, als sei das römische Recht Judenrecht gewesen und hat Grätz zu dem Irrtum veranlasst, den Juden römisches Bürgerrecht zuzusprechen. Die Besetzung von Richterstellen, von denen er berichtet (Volksausg. Bd. II) mag tatsächlich vorgekommen. sein. Aber das gemütliche Verhältnis, das Grätz etwas romanhaft schildert, beruht nicht auf rechtlicher Norm, sondern auf faktischen Bedingungen. Dass den Juden versagt wurde als Richter zu fungieren (nach Giätz) ist keine Verschlechterung ihrer Rechtslage; denn das bestand nicht nach Recht. Es sollte nur den Juden eine sozial niedrigere Stelle angewiesen werden, nachdem der Judenhass des Avitus von Averna Nachfolger gefunden hatte. Vielmehr deuten alle Rechtsmomente auf die Analogie von Juden- und Fremdenrecht hin. Zunächst: das Personalitätsprinzip hat nicht gegolten. Das jüdische Recht war nur geduldet, die fränkischen Gerichte brauchten es nicht zu berücksichtigen. Und das römische Recht war auch nicht, etwa kraft Gewohnheit, ihr persönliches Recht. Sie waren ihm unterworfen, nur wo es noch in fränkischen Landen galt. Untereinander übten sie das jüdische Recht. Dieser Grundsatz ist festgehalten im Quellenwort: Judaei omnes negotia, quae inter se habent, lege sua definiant; quae vero cum Christianis habent, nostris legibus confligant. Dass auch für die Judendas Personalitätsprinzip gegolten hat, nicht durch das jüdische Recht — das war ja nur unter ihnen in Kraft — sondern durch das römische Recht, oder wie Grätz sich populärer ausdrückt, dass sie das römische Bürgerrecht genossen, dagegen sprechen rechtliche Tatsachen, wenn auch historische dafür sein mögen. Aber zunächst galt das römische Recht nur da für sie, wo es sich behauptet hatte und man entschied nach deutschem Recht, wo man deutsches Urteil fand. Das römische Recht konnte nicht ihr Personalrecht sein, denn sie wollten Juden sein und nicht Römer, und das jüdische Recht war es nicht. Wenn es heisst: Si Judaeus contra Judaeum aliquod negotium habuerit, per legem suam se defendat, so ist in der lex sua das jüdische Recht und nicht das römische zu erblicken, das immer als leges nostrae auftritt. Aber als zweiter Grund dafür, dass die Juden keines Personal rechtes genossen, erscheint die wieder dem Fremdenrecht analoge Tatsache, dass sie sich im Schutzverhältnis befanden. Das wäre unerklärlich, wenn das römische Recht jüdisches Personalrecht gewesen wäre. Nur der bedurfte des Schutzes, den kein angeborenes Recht schützte. Der Schutz ist eine Art Rechtsvormundschaft (Munt), sie heilt von aussen den Mangel, der in einem krankt. Die Form des Schutzes ist einheitlicher ausgebildet als im Fremdenrecht. Er besteht allgemein, als des Königs Schutz, als dessen Vorrecht. Aber er tritt nicht ipso jure ein, wie später die Unterwerfung unter die Kammerknechtschaft, sondern wird durch Vertrag begründet. Der Judenschutz wird zum typischen Judenschutzrecht, und wird als solches auch christlichen Kaufleuten gewährt; nach Quellenbericht. Wer im Schutze steht, geniesst des Schützers

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