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Ost und West · 1912-08-01 · Heft 8 (August 1912) · p. Seite 727 - 728

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Journal
Ost und West
Volume
12 (1912)
Issue
Heft 8 (August 1912)
Article
Julius Rosenbaum
Date
1912-08-01
Page
Seite 727 - 728 (sequence 3)
Language
German
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727 Karl Schwarz; Julius Hosenbauin'. 728 In der letzten Zeit hat sich .: Rosenbaum auch der Radierung zugewandt und in einer Reihe von Kaltnadelblättern einige Ansichten von Stettin gegeben, wovon wir eine Probe hier ebenfalls abbilden. In diesen graphischen Arbeiten kommt wieder der Karikaturist etwas zum Vorschein, denn diese Marktbesucher, zierliche Dämchen neben dicken Marktweibern, sind gesuchte Erscheinungen, ebenso wie in einigen phantastischen Blättern, die allerdings -zu den glücklichsten Versuchen mit der Nadel gehören, sich Erotik mit fratzenhaftem Unwesen paart. Technisch besitzt der Künstler eine grosse Fertigkeit, sodass ihm seine Arbeiten wie spielend von der Hand gehen, was ihm auch bei seinen Karikaturen, die oft sehr fein beobachtete Situationen und Typen darstellen, von Vorteil ist. Das eifrige Eintreten für die sozialen Verhältnisse seiner Kollegen hat den Namen Rosenbaum bekannt gemacht. Es wäre freudig zu begrüssen, wenn der Erfolg in seinen Bestrebungen für die Allgemeinheit JULIUS ROSEXBAUM. BERLIN. Am Bollwerk in Stettin. (Nach einer Radierung.) auch mit dem Erfolg seines eigenen Schaffens belohnt würde. DIE JUDEN IM AELTEREN DEUTSCHEN RECHT. Von Fritz Gillis, Breslau. Aus der Eigenart des älteren deutschen Rechts ist das Recht der Juden zu begreifen. Es ist das Kehrbild der Grundsätze, die die Volksgenossen betreffen und sie zu einer exklusiven Einheit zusammenschliessen. Damit aber erweist sich das Judenrecht als formell identisch mit dem Fremdenrecht, indem beide als Negation der objektiven volksrechtlichen Grundsätze erscheinen. Nur in enger Fühlung mit dem Fremdenrecht gewinnen wir daher auch Verständnis für das Judenrecht In diesen allgemeinen Sätzen ist schon ausgedrückt, dass hier nicht die Geschichte der rechtlichen Behandlung der Juden in Betracht kommt, denn ihre Rechtsgeschichte wäre eine Geschichte des Unrechts, das sie erlitten. Nicht was ihnen widerfuhr, ist hier der eigentliche Inhalt der Darstellung, sondern der gesetzliche Grund, auf den sich ihr Recht hätte stützen können. Nur die Geschichte dieser Grundlage kommt dafür in Betracht, also die Wandlung der objektiven Grundlinien; die Geschichte ihres tatsächlichen Rechtslebens aber nicht, weil in ihm wirtschaftliche und gesellschaftliche Einflüsse mehr vermochten als die Vorschrift einer objektiven Ordnung. Dass eine solche bestand, geleitet von einem festen Prinzip, dafür soll der Beweis erbracht werden. Dieses Prinzip ist das Frem den rech t. Es lässt sich in einem Worte zusammenfassen. Der Fremde ist rechtlos. Das ist aber noch nicht die ursprünglichste Bestimmung. Die gibt das Personalitätsprinzip. Das deutsche Recht ist ja das Recht des Individuums. In welchem Recht einer geboren ist, das trägt er mit sich; wo er auch sei; wie seine Stammesart sich in ihm prägt, so beharrt er unter den Stammesgenossen. Anders ists beim Staatsfremden, dem Elenden. Dessen Persönlichkeit wird nicht geachtet. Er kommt aus fremdem Lande, das zu fern für alles Interesse liegt, und das wohl gar Feindschaft hegen mag. Darum gilt für den Fremden nicht das Personalitätsprinzip, und darum ist er rechtlos. Er kann busslos erschlagen, kann verknechtet werden, und seine Güter sind herrenlos. Diese harte Form mildert sich durch die Ausbildung des Schutzrechtes. Bestand kein allgemeiner Schutz, etwa durch völkerrechtliche Übereinkunft,

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