Mannheim
Compact Memory

Ost und West · 1909-11-01 · Heft 11 (November 1909) · p. Seite 677 - 678

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ost und West
Volume
9 (1909)
Issue
Heft 11 (November 1909)
Article
Synagogen- und Gemeinde-Leben im Mittelalter
Date
1909-11-01
Page
Seite 677 - 678 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2583875-2583980-2583991-2600189--09818-2600258
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

677 Leon Schemhaus: Synagogen- und Gemeinde-Leben im Mittelalter. 678 riehtsbarkeit hatten. Auf einer zahlreich besuchten Synode, ander sich 150namhafte Rabbiner aus Frankreich, von der Normandie, von Aquitanien, Anjou, Poitou und Lothringen, von Mainz und Köln beteiligt haben, wurden folgende ^Beschlüsse gefasst: 1. Dass kein Jude seinen Glaubensgenossen vor das Landgericht laden soll, es müsste denn sein, dass beide Parteien einverstanden wären, oder dass die schuldige Partei sich weigerte, sich vor das jüdische Gericht zu stellen. 2. Jedei Schaden, der der einen Partei durch dies einseitige Prozessieren beim ausser jüdischen Gericht erwachsen ist, soll der Kläger ersetzen nach Abschätzung der 7 Gemeindevorsteher. 3. Niemand soll sich von der weltlichen Behörde ein Vorsteheramt erwirken oder erschleichen, sondern die Vorsteherwahl für die religiösen und gemeindlichen Angelegenheiten soll frei durch die Majorität der Gemeindemitglieder vorgenommen werden. Gegen Uebertreter dieser oder anderer Synodalbeschlüsse wurde ein schwerer Bann ausgesprochen. Auch andere Beschlüsse, wohltuend für das innere jüdische Leben, wurden eingeführt. Die Rabbiner übten diese synodale Gewalt nicht gegen das Volk, sondern im Sinne des Volks und zum Besten der Gemeinden. Wie äusserst rechtdenkend die Beschlüsse jener Synode waren, zeige folgender Beschluss des Narbonensischen Rabbinats, den eine dritte Synode, gehalten in Troycs oder Rheims, zum Gesetz für die französischen Gemeinden erhob: Wenn eine Ehefrau innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit kinderlos stirbt, so ist der Gatte verpflichtet, ihre Mitgift und alles Mitgebrachte, was nicht in ihrem Interesse verwendet worden, ihrem Vater und ihren Verwandten zurückzuerstatten. Die Mitglieder der Synode liessen sich dabei von dem Gefühl leiten, dass es für die Verwandten der Verstorbenen schmerzlich sein muss, ihr Vermögen in der Hand eines Fremden zu wissen, der nur kurze Zeit mit ihrer Tochter oder Schwester zusammengelebt hat. Auf die versprochene, noch nicht ausgezahlte Mitgift hat der überlebende Gatte vollends keinen Anspruch. Die Vorsitzenden der Synode machten diesen Beschluss den Gemeinden innerhalb zweier Tagereisen vom Versammlungsplatz bekannt.4) Diesem Beispiel der Synode aus dem 12. Jahrhundert folgten im 13. Jahrhundert die Mainzer Rabbiner-Synoden, speziell für die deutschen Juden. Trotz der grausigen Verfolgungen liessen die deutschen Rabbiner nicht ab, ihren Pflichten obzuliegen und mit ihren heilsamen Verordnungen den Unbilden der Zeit entgegenzuwirken. Eine im Jahr 1223 in Mainz versammelte Synode von mehr als 20 der angesehensten J. PLESSNER. BERLIN". Halbfigur Moses Mendelssohns vom Denkmals-*Entwurf. Grossrabbinen Deutschlands erneuerte viele Verordnungen der früheren französischen Synoden und stellte neue auf, die den Zustand der Juden im 13. Jahrhundert kennzeichnen. Sie beschloss, dass sich Juden keinerlei Unehrlichkeit gegen Christen und keine Münzfälschung zuschulden kommen lassen sollten. Ein Angeber sollte gehalten sein, den Schaden, den er durch seine Angeberei angerichtet hat, voll zu ersetzen. Diejenigen, die beim König (Kaiser) aus- und eingehen, sollten nichtsdestoweniger verpflichtet sein, die Gemeindelasten zur Aufbringung der Steuern zu tragen. In der Synagoge soll Andacht und stille Sammlung herrschen; andere moralische Bestimmungen bezweckten die Veredelung des inneren Lebens in der Synagoge, Schule und Familie, während von aussen heftige bösartige Stürme das Haus Jakob zu vernichten drohten. Die Entscheidung über streitige Fälle sollten die Rabbinate und die Gemeinden von Mainz, Worms und Speier, als die ältesten der deutschen Judenheit treffen. Alle diese und viele andere Verordnungen führen den Namen ,.Schumu, d. h. von Speier, Worms, Mainz.5) 4) Grätz, Bd. VI (Leipzig 1861) p. 215-217. 5) Grätz, Bd. VII (ed. 1863) p. 30 und 122.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.