Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 16 (1916)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1916)
- Article
- Rumänien und seine Juden
- Date
- 1916-12-01
- Page
- Seite 453 - 454 (sequence 2)
- Language
- German
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453 Rumänien und seine Juden. 454 nationalistischen Phrase nähren, im Staat eine Versorgungsanstalt sehen und eifersüchtig darüber wachen, daß der Kreis der Nutznießer sich ja nicht durch Gewährung politischer und bürgerlicher Rechte an breitere Schichten vergrößere. Daß diese Klasse in Rumänien besonders korrupt ist, bezeugen alle Kenner des Landes. All das muß man im Auge behalten, um die folgenden Ereignisse zu verstehen. * * * Schon (mit der im Jahre 1858 den Fürstentümern von der Pariser Mächte-Konferenz gegebenen Verfassung war etwas Merkwürdiges vor sich gegangen. Das Protokoll der Konferenz von Konstantinopel vom 11. Februar 1856 schlägt vor, „daß alle Ktilte und deren Bekenner den gleichen Schutz und die gleiche Freiheit in den beiden Fürstentümern genießen sollen; daß alle Fremden liegende Güter besitzen dürfen, wenn sie dieselben Lasten tragen wie die Eingeborenen ünd sich denselben Gesetzen unterwerfen; daß alle Moldauer und alle Walachen ohne Unterschied zu den öffentlichen Aemtern zugelassen werden; daß alle Klassen der Bevölkerung ohne jeden Unterschied der Gebtirt und des Bekenntnisses in gleichem Maße die bürgerlichen Rechte genießen, im besonderen das Recht, Eigentum in allen Formen zu besitzen; doch soll der Genuß der politischen Rechte für diejenigen Eingeborenen, die in einem Untertanenverhältnis zu einer ausländischen Mächt stehen, verwehrt sein. Hier ist also deutlich gesagt, daß nur jene im Land geborenen Juden, die Untertanen (Schutzbefohlene) eines fremden Staates sind, keine politischen Rechte genießen dürfen, diese aber allen im Lande geborenen Juden, die nicht Untertanen einer fremden Macht sind, zuerkannt werden müssen (auf die bürgerlichen Rechte dagegen haben auch diese, wie alle anderen Fremden Anspruch.) Dasselbe besagt das Protokoll des Pariser Kongresses von 1856 und der Pariser Konferenz von 1858. Allein in der endgültigen Fassung der Pariser Konvention vom 19. August 1858 lautet der Artikel 46 wie folgt: Alle Moldauer und Walachen sind gleich vor dem Gesetz, vor der Steuerpflicht, alle haben gleichen Zutritt zu den öffentlichen Aemtern. — Die Moldauer und Walachen aller christlicher Riten genießen die gleichen politischen Rechte. Durch gesetzliche Bestimmungen kann der Genuß dieser Rechte auch auf andere Bekenntnisse ausgedehnt werden. — Hier hat also das Prinzip der politischen Rechtsgleichheit ein Loch bekommen zum Schaden der Juden. Diese werden auf besondere gesetzliche Bestimmungen vertröstet. Was war vorgegangen? Isidore Loeb vermutet mit gutem Grund, daß die Rumänen bei der Konferenz geltend machten, daß man diese Frage nicht unvermittelt lösen dürfte, im Hinblick auf die in ihrem Lande herrschenden Vorurteile; sie mögen ihre Anhänglichkeit an die liberalen Ideen und die Grundsätze der modernen Zivilisation, betont und die Versicherung gegeben haben, daß sie die Emanzipation der Juden stufenweise durchführen würden. — Wenn man bedenkt, daß mit Ausnahme von Frankreich und England keine der Garantiemächte in ihrem eigenen Lande die politische Gleichberechtigung der J*uden durchgeführt hatte, ja daß diese in Oesterreich noch nicht einmal alle bürgerlichen Rechte besaßen, so wird man leicht begreifen, daß keine sich veranlaßt fühlte, bei dem ursprünglichen Entwurf zu beharren. * * * Die Regierungszeit Cusas war für die Juden günstig. Dieser Fürst führte furchtlos mehrere bedeutende Reformen durch: er hob die Leibeigenschaft der Bauern auf, wodurch er sich den Bojarenadel zum Feind machte; er saecularisierte die griechischen Klostergüter (welche von den türkischen Machthabern auf rumänischem Boden den fremden, griechischen Klöstern geschenkt worden waren), wodurch er die mönchische Geistlichkeit gegen sich auf - brachte; den saecularisierten Grund und Boden verteüte er an die Bauern, die bis dahin keinen Bodenbesitz gehabt, doch waren die Anteile viel ziu klein, um einen gesunden, unabhängigen Bauernstand zu schaffen, oder auch nur die Bauern zu befriedigen; bis la/uf den heutigen Tag ist die Bauernfrage in Rumänien ungelöst. Aber den schwersten Teil der Arbeit auf allen Gebieten hat Cusa geleistet. Im Jahre 1864 führte er durch einen Staatsstreich eine sehr freisinnige Verfassung, sowie ein Zivil- und Strafgesetzbuch ein. Er kämpfte mit großer Anstrengung, aber vergebens, gegen die Korruption der Verwaltung an. Am 1. Januar 1864 empfing er eine jüdische Deputation, die ihm ihre Glückwünsche zum Neuen Jahr überbrachte, und bei dieser Gelegenheit sagte er folgendes: „Im Jahre 1864 werden die Israeliten sich zu mehreren Rechten gratulieren können, die ihnen zuteil werden. Bevor ich noch Ihre Petition über diesen Gegenstand erhielt, hatte ich bereits die Maßregeln ergriffen, die Emanzipation stufenweise durchzuführen, indem ich vorläufig einigen Kategorien die volle bürgerliche und politische Gleichberechtigung gewähre. Ich wollte Ihnen alles gewähren, aber das stand nicht in meiner Macht. Sie werden die graduelle Emanzipation erhalten. Ueberall, wo ich war, habe ich die Juden liebgewonnen und nirgends machte ich einen Unterschied zwischen den Bekenntnissen." In dem Gemeindegesetz vom 12. Mai 1864 findet sich tatsächlich der Artikel 46, dessen Fassung die deutlichen Spuren des Kampfes zwischen Cusa und seinen Ratgebern trägt. Er lautet: „Die eingeborenen Juden kömnen^ bis sie bewiesen haben, daß sie die Empfindungen und die Sitten der Rumänen teilen, und bis das vorliegende Gesetz abgeändert wird, nur unter folgenden Bedingungen die Naturalisation erlangen und Gemeinderecht ausüben: 1. wenn sie in der rumänischen Armee gedient und den Grad eines Unteroffiziers erlangt haben, 2. wenn sie ein Collegium oder eine Fakultät in Rumänien beendigt nahen, 3. wenn sie ein in Rumänien anerkanntes Diplom einer ausländischen Hochschule besitzen, 4. wenn sie in Rumänien eine dem Lande nützliche Fabrik oder Manufaktur gegründet haben, die mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt". In seiner Thronrede bei der Eröffnung der Kammer am 18. Dezember 1865 sagte Cusa: „Meine Regierung wird Miaßregeln treffen, um die Rumänen jüdischen Glaubens zu emanzipieren", wobei er den Atisdruck „Rumuni de, ritul mosaic" gebrauchte, die Juden also als rumänische Staatsbürger anerkannte, die ein Recht auf volle Gleichberechtigung mit den anderen Landesfoewohnern haben. (Diese Bezeichnung der Juden kehrt in