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Ost und West · 1910-10-01 · Heft 10 (Oktober 1910) · p. Seite 693 - 694

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Journal
Ost und West
Volume
10 (1910)
Issue
Heft 10 (Oktober 1910)
Article
Die Israeliten in Russland
Date
1910-10-01
Page
Seite 693 - 694 (sequence 3)
Language
German
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693 Mitteilungen der Alliance Israelite Universelle: Die Israeliten in Russland. 694 das Recht freien Aufenthalts und durften ihre Kinder bei sich haben, selbst wenn das Haupt der Familie nicht das Wolmrecht hatte. Die Frauen, die diese Berufe ausüben, haben weiter das Recht, in den Städten zu wohnen, in denen sie sich niedergelassen haben; aber man weist ihre Kinder aus, selbst wenn diese noch im Säuglingsalter sind, und bezeichnet solche Orte für ihren Aufenthalt, in denen sie gewöhnlich keine Verwandten haben. Denjenigen Juden, die das Recht haben, in den Städten zu wohnen, verbietet man, auf dem benachbarten Land zu leben oder Sommerfrischen zu besuchen. Die Dinge gehen so weit, dass man kürzlich den jüdischen Bürgern verboten hat, ihr Vieh ausserhalb der Stadt zu weiden." Aus Kiew ist folgender Bericht eingegangen: „Die Ausweisung mehrerer hundert 'Juden, die seit vielen Jahren hier ansässig sind und in der Handelswelt angesehene Stellungen eingenommen haben, hat im ganzen Gouvernement Kiew eine ernste kaufmännische und industrielle Krise hervorgerufen. Diejenigen, die von der Massregel direkt betroffen sind, sind gezwungen, ihre Geschäfte auf schnellstem Weg aufzulösen. Einige begeben sich in das Ansiedlungsgebiet, andre gehen ins Ausland. Die Polizei hält Razzias in den Hotels von Kiew und in den Sommerfrischen der Umgegend und verjagt unaufhörlich alle Juden, denen sie begegnet. In Slobodka, einer Ortschaft, die gegenüber von'Kiew auf der andren Seite des Dniepers liegt, haben sich Mitglieder der antisemitischen Volksliga mit Knütteln bewaffnet am Hafen aufgestellt; unter den Augen der Gendarmen misshandeln sie alle Juden, die landen wollten. In den Schulen verfährt man wegen Zulassung der jüdischen Kinder noch härter als vorher. Von hundert Schülern, die mit Erfolg die Aufnahmeprüfung bestanden haben, hat man nur vier zugelassen. Selbst in den Handelsschulen, die von Kaufleuten unterhalten werden, und in denen die Prozentnorm der jüdischen Schüler erhöht worden war, wird jetzt das Aufnahmeverfahren strenger gehandhabt; ausser dem gewöhnlichen Schulgeld verlangt man von jedem jüdischen Schüler ein Eintrittsgeld von hundert Rubel, so dass die ärmeren von vornherein ausgeschlossen sind. Von allen Seiten werden Ausschliessungsmassnahmen, systematische Bedrückungen, Ausweisungen aus Stadt und Land gemeldet. DIE ISRAELITEN IN RUMAENIEN. Der Senat ist mit einem^Gesetzentwurf zur Ermutigung der nationalen Industrie befasst worden. Der Entwurf rührt von dem frühern Handelsminister Dschuwarra her, ist von dessen Nachfolger Orleanu überarbeitet worden, und hat den Zweck, binnen kurzer Zeit die Nicht-Rumänen aus allen Aemtemund Beschäftigungen in den industriellen Etablissements zu entfernen. Das Central-Comite der eingeborenen Israeliten, das schon früher seine Beschwerden den Behörden in einer Denkschrift dargelegt hatte, hat Wert darauf gelegt, dem Senat am 10. April, d. i. vor der Beratung jenes Gesetzentwurfs, eine neue Petition zu überreichen, in der deutlich gemacht wurde, welch schwerer Nachteil für einen grossen Teil der Juden aus der Annahme des Gesetzes entstehen müsste, zugleich wurde in der Petition die Bitte ausgesprochen, man möchte die eingeborenen Juden nicht unter die Bezeichnung „Fremde" einbegreifen und im Gegenteil bestimmen, dass unter die vom Gesetz vorgeschriebenen 75 % rumänischen Personals die eingeborenen Juden als rumänische Untertanen zu rechnen seien. „Wer von Ihnen," so lieisst es in der Petition, „weiss nicht, dass die eingeborenen Juden, industrielle Angestellte jeder Art, Handwerker und Arbeiter, Verwaltungs- und technische Beamte, in der Regel moderne Erziehung, gehobenen Unterricht in den Schulen des Landes genossen, den Militärdienst geleistet haben, dass sie durchaus Rumänen und, mit einem Wort, von Geburt an durch Bildung und Neigung vollkommen assimiliert sind! Man würde nicht begreifen — und es liegt auch nicht im Interesse einer gesunden und gerechten Nationalisierung der rumänischen Industrie — dass solche Personen gleich Untertanen anderer Staaten behandelt werden sollten. Aller Existenzmittel in ihrem Geburtsland beraubt, gehindert, in Rumänien von ihrer Arbeit zu leben — wohin sollten sie sich wenden und was könnten sie tun? Wer hat dann die Pflicht, ihnen die Gewinnung des Lebensunterhalts zu erleichtern, wenn nicht das rumänische Vaterland, das einzig sie kennen und lieben? . . . Das Recht, von industrieller Arbeit zu leben, kann nicht als ein politisches Recht betrachtet werden, das .einzig dem wahlfähigen Bürger zusteht. Wer zu der Entwicklung Nachdruck mit Quellenangabe gestattet, der nationalen Industrie beiträgt, erweist sich als guter Patriot, denn er trägt zur Stärkung Rumäniens bei!" Wenige Tage später nahm der Senat das Industriegesetz an; nur die nachstehenden unbedeutenden und die Tragweite des Ganzen nicht beeinträchtigenden Modifikationen liess er eintreten: 1. Der Minister hatte verlangt, dass alle Industriellen, sie mochten Privilegien in Anspruch nehmen oder nicht, den Bestimmungen des Gesetzes sich anzubequemen hätten. — Der Senat erklärte die Annahme von Privilegien für freiwillig. 2. Der Minister hatte für sich das Recht gefordert, den Industriellen Lehrlinge seiner Wahl und in einem von ihm zu bestimmenden Mass aufzuzwingen. — Der Senat hat das gestrichen. 3. Der Senat hat die MineD- und Petroleumindustrie von den Bestimmungen des Gesetzes ausgenommen. Der von dem Personal handelnde Artikel 7 hat nachstehende endgültige Fassung erhalten: „Das Personal der industriellen Etablissements zerfällt in 5 Kategorien: 1. Verwaltungspersonal. 2. Höheres technisches Personal. 3. Vorarbeiter und Spezialarbeiter. 4. Arbeiter. 5. Agenten zum Vertrieb der Erzeugnisse im Land. Nach fünfjähriger Tätigkeit der Fabriken unter dem vorhegenden Gesetz darf das auswärtige Personal, das in den verschiedenen Kategorien, beschäftigt ist, nicht 25 % der Gesamtzahl übersteigen. Auch darf die Entlohnung des fremden Personals nicht über 25 % des Gesamtlohns hinausgehen, den der Fabrikant an das ganze Fabrikpersonal entrichtet. Was das technische Personal und die Spezialarbeiter betrifft, so muss das nämliche Verhältnis innegehalten werden, sofern solches Personal und solche Arbeiter im Lande zu finden sind. Was das Verwaltungspersonal angeht, so muss die Zahl der Fremden zum mindesten auf die Hälfte reduziert werden, injlem Mass, als Vakanzen eintreten.

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