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Ost und West · 1910-10-01 · Heft 10 (Oktober 1910) · p. 615

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Journal
Ost und West
Volume
10 (1910)
Issue
Heft 10 (Oktober 1910)
Article
Der Hilsner-Prozess
Date
1910-10-01
Page
615 (sequence 1)
Language
German
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615 615 DER HILSNER- PROZESS.1) Von Dr. Alfred Stern, Präsidenten dei Wiener israelitischen Kultusgemeinde. Vor mir liegt eine jüngst erschienene Schrift: „Materiale zum Prozess gegen Leopold Hilsner, vorgelegt der k. k. General-Prokuratur von Dr. Zdenko Aurednicek." — Nach dem § 362 des österreichischen Straf pro zessgesetzes ist der Generalprokurator berechtigt, jederzeit, in einem jeden, auch in einem längst abgetanen Falle, zugunsten eines Verurteilten eine Entscheidung des Kassationshofes anzurufen, und dieser kann, wenn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteile zugrunde gelegten Tatsachen sich ergeben, nach Lage der Sache die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen, die Durchführung dem Gerichte, welches früher judizierte oder einem anderen Gerichte auftragen, auch unmittelbar mit einer Freisprechung vorgehen usw. usw. Mit der Bitte um eine Antragstellung wegen Wiederaufnahme schliesst im März 1908 die Vorlage des Prozessmaterials, welches nunmehr, da der Generalprokurator der gestellten Bitte nicht willfahrte, der Oeffentlichkeit übergeben wird. — Eine ruhige, völlig objektiv gehaltene Zusammenstellung unbestreitbarer Tatsachen, eine jeder Kritik standhaltende Kritik von Zeugenaussagen, deren trübe Quelle — so weit man nicht schlimmere Motive annehmen könnte — in der damals wahre Orgien feiernden Ritualmordhetze offen zutage liegt. Doch lässt die vorliegende, aktenmässig gehaltene Schrift all' das bei Seite, was über die suggestiven Wirkungen jener Hetze zu sagen wäre und sich in den Zeugen- und Sachverständigen-Aussagen — leider, *) Vorstehender Aufsatz des greisen Präsidenten der Wiener Kultusgemeinde ist einem Thema gewidmet, das seit elf Jahren alle menschlich Denkenden in Oesterreich beschäftigt. Der Prozess gegen Leopold Hilsner ist, wiewohl darüber mehr als ein Dezennium vergangen ist noch in aller Erinnerung, und die alljährlich zu Ostern in Böhmen auftauchenden Ritualmordver^ dächtigungen lassen diesen erschütternden Prozess nicht vergessen. Herr Dr. Alfred Stern, der auch in seiner früheren Eigenschaft als Gemeinderat der Stadt Wien mit der ganzen Kraft seiner Persön* lichkeit für jüdische Interessen eingetreten ist, hat wiederholt die Feder ergriffen, um diesen grössten Justizmord unserer Zeit dem Empfinden aller Zivili* sierten einzuprägen. In dem Schreiben, mit dem er uns diesen Beitrag übermittelt, heisst es: „ ♦ . . Der Artikel ist im wesentlichen geschrieben am 29. August 1910 — dem Tage, an welchem ich mein 80. Lebensjahr beginne und den ich am besten zu feiern und meinem Gotte für die Erreichung dieses Tages nicht besser zu danken vermag, als indem ich das Meinige beitrage, um einem Unglücklichen zu seinem Rechte zu verhelfen und der fluchwürdigen Lüge, als ob es einen jüdischen Ritualmord gebe, auf den Kopf zu treten .. ♦« (Anmerkung d. Redaktion.) Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. nicht in diesen allein! — widerspiegelt. Aber aucli in der aktenmässigen Nüchternheit wirkt die Schrift erschütternd, drängt sich dem Unbefangenen die Ueberzeugung auf, dass der wegen Mordes verurteilte, seit 11 Jahren in Kerkerhaft schmachtende jüdische Schuster Leopold Hilsner unschuldig ist, dass ein Unschuldiger sein Leben im Kerker auszuhauchen verdammt ist — von Rechts wegen! — Eine kurze Rekapitulation des Prozesses. Am 1. April 1899—dem Tage vor Schluss der jüdischen Ostern—wurde am Wege vonPolna nach Wieznitz die neunzehnjährige Agnes Hruza mit einer grossen Schnittwunde am Halse tot aufgefunden. Des Mordes ist der 22 Jahre alte jüdische Schustergeselle Leopold Hilsner vor dem Schwurgerichte in Kuttenberg angeklagt, schuldig erkannt und zum Tode verurteilt worden. — Der Mitschuld am Morde! Es bestand die Annahme, dass drei Juden das arme Mädchen abgeschlachtet hätten, und es sei nicht sichergestellt, welcher von den drei Juden, ob Hilsner oder ein andrer den tödlichen Schnitt geführt habe. Daher nicht unmittelbare Täterschaft, nur Mitschuld! Der Prozess, das Verfahren, die ganze Verhandlung trug deutlich das Gepräge einer „Ritualmordanklage" an sich, und „dieses dem Strafprozesse gegen Hilsner von allem Anfang an gegebene Gepräge hat die Staatsanwaltschaft ihm nicht wieder zu nehmen vermocht", sagt Prozessor Dr. Franz von Liszt in seinem Vorworte zu dem Nussbaumschen Buche: „Der Polnaer Ritualmordprozess". — Es hat damals der Wiener Kultusvorstand im Verein mit dem Rabbinate einen entschiedenen Protest dem Ministerpräsidenten, dem Justizminister und dem Kultusminister amtlich überreicht und durch die Journale veröffentlicht gegen die in jenen Prozess hineingetragene tendenziöse Beschuldigung eines „jüdischen Ritualmordes", und es wurde dieser Protest erneuert in einer von Tausenden besuchten öffentlichen Versammlung der Wiener Kultusgemeinde am 7. Oktober 1899. — Es sei mir gestattet, aus den Worten, mit denen ich als Leiter der Versammlung dieselbe eröffnete, folgende Stelle zu zitieren: „Dieses versuchsweise neuerweckte Vorurteil ist der letzte Ueberrest jener finsteren Geschichtsepoche, welche ihr sprechendes Spiegelbild findet in dem fluchwürdigsten Werke, das die Menschheit aufzuweisen hat, in dem malleus maleficarum, dem Hexenhammer, der Tod und Schrecken verbreitete und Hunderttausende schuldloser Opfer zum Scheiterhaufen führte. Das waren die Ritualmorde, vor deren Erinnerung

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