Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 10 (1910)
- Issue
- Heft 8-9 (August-September 1910)
- Article
- Das Steuerwesen der Wiener Kultusgemeinde
- Date
- 1910-08-01
- Page
- Seite 521 - 522 (sequence 2)
- Language
- German
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52t ]\tax Frank: Das.Steuerwesen der Wiener Kultusgemeincje. 522 verirrt sich ein solcher her, es sind meist gnte Bekannte,, welche in "die Seitenstellengasse einbiegen. Die Leute treten freundlich aus Ihren Läden heraus und begrüssen den Ankömmling mit vollem Namen und Titel. — Es ist ein Stück jüdisches Altwien, welches sich inmitten der modernen Metropole erhalten hat. Hier hat die israelitische Kultusgemeinde ihren-Sitz, von hier aus wird die Erhaltung der Interessen von nahezu 200000 jüdischen Bewohnern geführt. Aber es muss anerkannt werden, dass wenn auch diese Verwaltung grösstenteils durch Schuld der veralteten staatlichen Vorschriften nur mit Mühe den Anforderungen dieser grössten Gemeinde Westeuropas gerecht wird, doch innerhalb der amtsführenden Kollegien das lebhafte Bestreben besteht, einen ganz modernen Geist zum Durchbruch zu bringen. In Oesterreich ist die Kultusgemeinde, so wie überall, in erster Linie Verwaltungskörperschaft, und die Sorge um das finanzielle Gleichgewicht ist diejenige, welche sie am meisten, fast unaufhörlich, beschäftigen muss. Zu diesem Behuf besitzt sie das Recht, ihren jüdischen Mitbürgern eine Steuer bis zu jener Höhe aufzuerlegen, die sie zur Deckung ihrer Ausgaben benötigt. Diese Steuer ist die Haupteinnahmequelle, da andere Auflagen, die bei den jüdischen Gemeinden des Ostens eine Hauptrolle spielen, wie etwa der Koscherfleisch-Zuschlag, in Wien genau so wie in Berlin stark passiv ist. Das Umlegen der Steuer aber ist in Wien nur theoretisch sehr einfach, praktisch dagegen mit ungeheueren Schwierigkeiten verbunden, und auch nach dieser Hinsicht ist jener Kontrast bemerkbar, von dem ich anfangs sprach, denn die Art der Steuerumlage, die man in Wien anzuwenden genötigt ist, mutet an,vals ob sie der Zeit vor; 1848 entstammen würde. In Berlin ist der Vorgang folgender. Die staatliche Behörde liefert dem Vorstand der jüdischen Gemeinde das Verzeichnis aller jüdischen Zensiten, mit Angabe der Höhe ihres einbekannten Einkommens, und auf Grund dieser Daten stellt dann die jüdische Gemeinde jenen Perzentsatz fest, den ihre jüdischen Mitbürger aus ihrem Gesamteinkommen zur Deckung des Bedarfes zu leisten haben. Natürlich wird dadurch die Steuerumlage zu einem einfachen Rechenexempel, sie ist ganz klar, durchaus gerecht, und eigentlich selbstverständlich, und wäre also auch hier die einzig richtige Methode. In Oesterreich stehen aber diesem natürlichen Vorgange vorläufig noch die Gesetzesbestimmungen entgegen, nach welchen der Staat die ihm offiziell zukommenden Mitteilungen über die Einkommenhöhe, selbst gegenüber einer öffentlichen Behörde, als welche die Kultusgemeinde anerkannt wird, als Amtsgeheimnis wahren zu müssen glaubt. Infolgedessen erfolgt die Steuerumlage sozusagen nach dem Gefühl; es werden Vertrauensmänner in den einzelnen Bezirken zu sogenannten Bezirkskommissionen zusammengesetzt, und diese haben das Einkommen der einzelnen Zensiten nach den ihnen bekannten Einkommenverhältnissen, oft aber auch rein nach der Empfindung, nach der Art der Lebensführung, nach der Wohnungsmiete, und ähnlichen vagen Gesichtspunkten zu bemessen. Man kann sich leicht vorstellen, zu welchen, wenn auch ganz unbeabsichtigten, Ungerechtigkeiten dies führt. Ein zurückgezogen lebender, oder reicher, aber geiziger Eentier kann oft Jahrzehnte hindurch mit einem niedrigen Steuersatz belegt werden, während ein anderer, dessen Geschäftsbetrieb auf Reklame beruht, oder der über seine Verhältnisse lebt, oder dessen Frau zu gut gekleidet ist, ein Umstand, den besonders Frauen unmutig bemerken, unverhältnismässig hart durch die Kultussteuer getroffen wird. Dazu kommt noch, dass nach dem Gesetz für den Steuersatz ein vom Staate genehmigtes Maximum vorgesehen sein muss, welches in Wien gegenwärtig K. 12 000.— beträgt, so dass die das Normalmass weit übersteigenden Vermögen nicht entsprechend getroffen werden können. < Auf so unsicherer Basis beruht die Steuerumlage, welche jährlich im ganzen K. 1360000.— einbringt, während Berlin, welches trotz der vielen, zwar nicht zur Stadt selbst, aber doch zu der jüdischen Gemeinde gehörigen Gemeinden um 60 000 Juden weniger zählt als Wien, doch eine Steuersumme von K. 3 000 000.— aufbringt. Genau diese Summe ist es aber, welche die Wiener Kultusgemeinde jährlich benötigt, und da nun die direkte Besteuerung, infolge der unglücklichen, wenn auch vorläufig leider nicht zu ändernden Veranlagung für den Ausgabenetat der Gemeinde nicht ausreicht, so ist die natürliche Folge, dass die indirekte Besteuerung für den Restbetrag sorgen muss. Hier tritt aber, speziell bei uns Juden, ein Umstand ein, der es sicherlieh verdient, ganz besonders hervorgehoben zu werden. Während nämlich die staatliche indirekte Steuer den Nachteil hat, Arm und Reich wahllos in gleicher Weise zu treffen, daher also durchans ungerecht ist, ist die jüdische indirekte Steuer gerecht, denn sie trifft nur den Wohlhabenden allein. Unter jüdischer indirekter Steuer meine ich hier die finanziell einzig und allein in Betracht kommenden Gebühren für Beerdigung und Trauung, sowie in geringerem Masse den Erlös aus dem Verkauf der Bethaussitze. Und da ist es sicher recht charakteristisch, dass 70% sämtlicher jüdischer Begräbnisse, und dabei selbstverständlich den Religionsvorschriften entsprechend Jeder im eigenen Grabe, vollständig kostenlos erfolgen, und dass nur die restlichen 30 % einen unverhältnismässig hohen Betrag aufzubringen haben und auch aufbringen. AehnLich sind die Verhältnisse bei den Trauungen, wobei zu bemerken ist, dass auch hier natürlich: alle Unbemittelten kostenlos getraut werden, dass aber für den Wohlhabenden die Taxen sehr hoch sind, was in Oesterreich deshalb durchführbar ist, weil hier die obligatorische Zivilehe nicht eingeführt ist, daher die Trauung unbedingt im Tempel durchgeführt werden muss.