Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 10 (1910)
- Issue
- Heft 8-9 (August-September 1910)
- Article
- Die israelitische Kultusgemeinde Wien
- Date
- 1910-08-01
- Page
- Seite 511 - 512 (sequence 10)
- Language
- German
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511 Sie^mund Husserl:: Die-israelitische KultusgemeiridenWjen. 512 damit in bezug auf die Sicherstellung derMittel, allen diesen Aufgaben auch entsprechen zu können, , durch Regelung der Beitragsleistungen eine Quelle erschlossen, die sich dauernd sehr ergiebig erwies. Josef M. Ritter von Pfeiffer geb. 1822 — gest. 1897. Moriz Karpeles geb. 1885 — gest. 1903. Bestand. Erst zufolge des Gesetzes vom 21. März 1820 betreffend die Regelung der äusseren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft und der im Jahre 1891 beschlossenen Einverleibung der Vororte, musste an die Abfassung eines neuen Statutes geschritten werden. Der vom derzeitigen Präsidenten Dr. Alfred Stern ausgearbeitete Entwurf erhielt erst nach mehrjährigen Verhandlungen am 13. Juli 1896 die staaliche Genehmigung. Dieses in den Jahren 1899, 1900 und 1901 teilweise modifizierte Statut bildet derzeit die rechtliche Basis der "Wiener israel. Kultusgemeinde. Seinen Bestimmungen gemäss darf es in ihrem territorial das Gebiet der politischen Gemeinde "Wien umfassenden Bereich nur eine jüdische Gemeinde geben und sind die Verhandlungen wegen Einverleibung des seit Mitte des 18. Jahrhunderts in Wien bestehenden türkisch-israelitischen Gemeindeverbandes vor kurzem beendet worden. Jeder in Wien dauernd ansässige Jude ist ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter oder Staatsbürgerschaft Angehöriger der Kultusgemeinde, deren Leitung dem aus 36 Mitgliedern bestehenden Kultus-Vorst and obliegt; 24 Mandate sind der Gesamtheit der Wahlberechtigten, 12 Mandate der Kurie der Höherbesteuerten eingeräumt. Die Wahl ist direkt, persönlich und geheim. Die Mandatsdauer beträgt 6 Jahre. Das aktive Wahlrecht besitzen im allgemeinen alle männlichen eigenberechtigten Angehörigen der Gemeinde, welche in den letzten zwei, der Wahl vorhergegangenen Verwaltungsjahren die ihnen auferlegte Kultussteuer entrichtet haben. Den eigenberechtigten Söhnen wahlberechtigter Gemeindemitglieder steht das aktive Wahlrecht sofort nach Zahlung einer Kultussteuer, den Gemeinde-Rabbinern und definitiv angestellten Gemeindebeamten vom Zeitpunkte ihrer Anstellung zu. Die das aktive Wahlrecht ausübenden Gemeindemitglieder besitzen, wenn sie das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, mit gewissen Einschränkungen auch das passive Wahlrecht. Als Exekutivorgan zur unmittelbaren Führung der Verwaltung wählt der Vorstand aus seiner Mitte den Wie "vollkommendieses Statut den Bedürfnissen der Gemeinde Rechnung trugundwie weit vorausblickeod es ihren besonderen Verhältnissen angepasst war, zeigt auch sein langer, unveränderter und klagloser teä:r ^|g^ Moriz Leinkauf geb. 1834 — gest. 1898. Arthur Edler von Mises geb. 1854 — gest. 1903. Die Vertreter der "Wiener^israelitischen Kttlttisgeriieinde seit 1806 bis zur Gegenwart.