Mannheim
Compact Memory

Ost und West · 1904-12-01 · Heft 12 (Dezember 1904) · p. Seite 851 - 852

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ost und West
Volume
4 (1904)
Issue
Heft 12 (Dezember 1904)
Article
Die mosaische Gesetzgebung im Lichte des Codex Hammurabi
Date
1904-12-01
Page
Seite 851 - 852 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2583875-2583918-2583930-2591144--04677-2591200
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

851 Dr. M. Schon*: Die mosaische Gesetzgebung im Lichte des Codex Ilammurabi. 852 die Todesstrafe für den Diebstahl ist abgeschaflt. Erst wenn man in Hammurabi die alten Gesetze kennen lernt, muss man in staunender Bewunderung vor den wenigen Versen stehen bleiben, die grösser sind durch das, was sie stillschweigend abrogiert, als durch das, was sie ausgesprochen haben." Wahrlich! Das Talionsprinzip, wie es in der Bibel zum Ausdruck gelangt, repräsentiert nicht eine rückständige Stufe der Entwicklung des menschlichen Rechtsgefühls, es fällt auch nicht aus dem sonstigen Rahmen der mosaischen Gesetzgebung, etwa als ein Ueberbleibsel alter Zeit, heraus, es fliesst vielmehr aus ganz demselben sittlich hohen Motiv, aus dem die Sklavengesetze ihren Ursprung herleiten, aus der Achtung der Persönlichkeit nämlich, die „nach dem Ebenbilde Gottes geschaffen". Auf diesem erhabenen Prinzip basiert das mosaische Strafrecht ebenso wie das Sklavenschutzgesetz, und es führt eine gerade Linie vom Satze: „Seele um Seele, Auge um Auge" usw. zum Satze „Und liebe deinen Nächsten wie dich selbst" (Iii. B. M. 19, 18), zur Krone der ganzen mosaischen Gesetzgebung. Letzteres Gebot ist nur die konsequente, positiv-ethische Umprägung des Talionprinzips. Wir halten hier inne. Wir wollten ja nur die zwei für den Zweck dieses Referates wichtigsten Punkte behandeln. Eine ganze Reihe von Rechtsbestimmungen im mosaischen Gesetz werden noch von Müller durch Vergleichung mit dem C. H. in eine neue, interessante Beleuchtung gerückt, indem er nachweist, wie sich in ihnen „der Geist, der von Sinai her aufleuchtete", glänzend manifestiert. Allein wir glauben, den Leser am liebsten auf das Buch selbst verweisen zu dürfen, und wollen nur noch die allgemeinsten Schlussfolgerungen kurz rekapitulieren, die sich nach Müller in bezug auf das Verhältnis beider Gesetzgebungen ergeben: Zwischen den Gesetzen Hammurabis und der mosaischen Gesetzgebung besteht der engste Zusammenhang. Das folgt notwendigerweise nicht bloss aus der kasuell gleichen Fassung einzelner Bestimmungen, sondern vielmehr aus den formellen Aehnlichkeiten und der übereinstimmenden Reihenfolge ganzer Gesetzesgruppen. Und doch hat die mosaische Gesetzgebung nicht aus der Hammurabis geschöpft, weil die Formulierung und Gruppierung der mosaischen Gesetze an markanten Stellen natürlicher und ursprünglicher ist als bei Hammurabi, und weil die alten Rechtsprinzipien, die noch im mosaischen Gesetz klar und scharf präzisiert sind, im C. H. durch künstliche, dem komplizierten Klassensystem angepasste Schematisierung vielfach verwischt und verdunkelt sind. Aus der Vergleichung beider Gesetzgebungen, mit Hinzuziehung des altrömischen Zwölftafelgesetzes, lässt sich noch das supponierte Urgesetz rekonstruieren, aus dem die mosaische und römische Kodifikation geschöpft haben, und das sicher dem mosaischen Gesetz näher stand als dem Hammurabis. Die mosaische Gesetzgebung hat das ganze System des Urgesetzes herübergenommen und die Fassung und Reihenfolge im grossen und ganzen treu beibehalten. Dagegen hat sie in der Entscheidung der gleichen Fälle Aenderungen vorgenommen, welche „Weisheit, Milde und ethische Grösse bekunden". Nun aber die Hauptfrage: Wenn das Urgesetz nicht durch das Medium des C. H. in den Gesichtskreis der mosaischen Gesetzgebung gelangt sein konnte, wie und wann konnte es denn sonst geschehen? Es ist von vornherein wahrscheinlich, dass dieses alte Urgesetz jenen Weg gewandert ist, auf den uns die Bibel selbst bezüglich der ältesten Anfänge Israels verweist, nämlich von Ur-Kardim und Charran, der Heimat Abrahams und den Hauptzentren Babyloniens nach Kanaan. Diese Annahme a priori gewinnt aber einen um so höheren Grad von Wahrscheinlichkeit, je mehr Indizien sich dafür erbringen lassen, dass dieses Urgesetz in Wirklichkeit den Patriarchen bekannt war. Und solcher beweiskräftiger Indizien führt Müller in genügender Zahl an, indem er uns an einer Reihe der Episoden in den Patriarchengeschichten zeigt, wie in den Erlebnissen dieser israelitischen Urväter sich das alte Urgesetz klar widerspiegelt. Solche Erzählungen, wie die Uebergabe der Sklavin Hagar an Abraham zur Nebenfrau durch dessen Gattin Sarah behufs Kindererzeugung, der Hader zwischen Sarah und Hagar, der Erbstreit zwischen Isaak und Ismael, die Frage des Erstgeburtsrechts bei Esau und Jakob, Jakobs Versuch, Laban zu überlisten, indem er die natürliche Bestimmung der Schafe änderte — all diese Episoden können geradezu als Proben aufs Exempel des Urgesetzes gelten, „sie lesen sich wie Prozesse, nach jenem Urgesetz durchgeführt". Und so stützen denn diese Geschichten einerseits die Hauptthese Müllers von der Existenz eines Urgesetzes, welches unabhängig vom CIL, durch Vermittelung der Patriarchen, die es als kostbares Familiengut, eine Generation der andern, überlieferten, alle Wanderungen der althebräischen Stämme mitmachte, bis es nach Aegypten kam, wo es Moses kennenlernte und es zum Substrat seines gewaltigen Reformwerkes machte; andererseits aber erlangen jene Patriarchengeschichten selbst, die man bis nun vom kritischen Standpunkte bloss als Sagen anzusehen sich gewöhnt hat, in denen sich spätere Stammesverhältnisse widerspiegeln, einen hohen Grad von historischer Glaubwürdigkeit. Ueberhaupt muss es hier besonders akzentuiert werden, dass Müller sowohl in der Frage der Historizität der Patriarchenerzählungen wie auch in der Frage des mosaischen Charakters des sogenannten „Bundesbuches" (Exod. XX, 2-XXIII, 33), das man gerade in neuerer Zeit viel, viel später, als es die

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.