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Ost und West · 1907-06-01 · Heft 6 (Juni 1907) · p. Seite 401 - 402

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Journal
Ost und West
Volume
7 (1907)
Issue
Heft 6 (Juni 1907)
Article
Aus den alten Gemeinden
Date
1907-06-01
Page
Seite 401 - 402 (sequence 2)
Language
German
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401 Leon Scheinhaus-Memel: Aus den alten Gemeinden. 402 das Interesse seiner Gemeinde, einzelner oder vieler Mitglieder wäre, ohne sich mit dem Vorsteher seiner Gemeinde ins Einvernehmen gesetzt zu haben. 1. (Absatz 20). Die Ordination des „Kandidaten" erteilt der Rabbiner mit den Gemeindeältesten zusammen (wenn es mit den Landessatzungen vereinbar ist). Bei Erteilung des Morenu-Titels hat der Rabbiner die vier Gemeindevorsteher und die Repräsentanten einzuberufen, die bereits nach Landessatzung mit dem Morenu-Titel versehen sind, auch die beiden ältesten Rabbinatsassessoren. Diese halten zusammen im Haus des Rabbiners oder im Gemeindehaus Sitzung und besehliessen nach Stimmenmehrheit. In jedem Fall dürfen sie den Morenu-Titel nur nach Landessatzung verleihen, und nicht dem der nicht die jüdische Rechtslehre (Jorel-deah, Choschen-Mischpot) gelernt hat, wenn er auch den Talmud wohl kennt. Bei einem älteren Herrn, der mindestens 10 Jahre verheiratet ist, wird nicht so streng verfahren. 2. Aus dem Kreis der Gemeindemitglieder wurden die sogenannten „Männer der Versammlung" auserwählt, aus denen die Vorsteher, Repräsentanten usw. zur gesamten Leitung der Gemeinde gewählt wurden. Zur Versammlung wurden überhaupt nur die zugelassen, die den Morenu- oder auch Chobertitel besassen oder eine bestimmte Zahl Jahre verheiratet waren. 3. Die Ernennung zu einem Gemeindeamt erfolgte in der Regel stufenweise: I. Klasse: Vize-Vorsteher oder Vize-Repräsentant. II. Dajan (Rabbinatsassessor) bei einem Verein oder ehrenamtlicher Beisitzer bei dem Gemeinderichterkollegium. III. Vorsteher der Zdoko Gdoulo oder Dajan der Gemeinde. IV. Gemeindehaupt. V. die Besten der Gemeinde (die eigentlichen Repräsentanten). VI. (höchste Klasse). Vorsitzender der Landessynode oder Vorsitzender der Gemeinde. Nur selten und unter genau vorgesehenen Umständen kam es vor, dass ein Gemeindemitglied ausser der Reihe zu einem höheren Amt gelangte. — Ausser den erwähnten Aemtern gab es noch das der Kontrolleure der Statuten und nach diesen das der Hüter des Statuts. (Beide Aemter sind, das was wir etwa als Protokollführer und Revisoren bezeichnen). 4. Die Neuwahl fand nach einer bestimmten, im Lauf der Zeit nur unwesentlich umgestalteten Ordnung aus dem Jahre 1608 statt. Vor Beginn des Monats Kislew wurden fünf Wahlmänner bezeichnet, die die eigentlichen Ordner waren. Diese trafen Vorbereitungen zur Hauptwahl, die immer in den Mitteltagen des Osterfestes stattfand. Schon vor dem Passahfest wurde der Wahlakt vom Schriftführer vorbereitet, die Zettel, auf die Namen der berechtigten Mitglieder lautend, wurden ausgefertigt, und in die Wahlbüchse gelegt; am ersten Mittelfeiertag, gleich nach Beendigung des Morgen- Gottesdienstes, hatten sämtliche Vorsteher und Führer, auch der Rabbiner und der Schriftführer, sich im Gemeindehaus zu versammeln, um den Wahlakt zu überwachen. Fünf Vertrauensmänner entnahmen aus der Wahlbüchse nacheinander fünr Zettel. Die auf diesen stehenden Namen sind die der fünf Wahlmänner. Die Wahlraänner, die sofort ins Gemeindehans berufen wurden, ernannten die vier Vorsteher, zwei Vorsteher der Landessynode, vier (Tüwim) Repräsentanten, drei Häupter, vier Rechnungsrevisoren und zweiVersarnmlungsvorsteher; zusammen 19 Männer, die die Verwaltung der Gemeinde bildeten, ausserdem noch vier Vorsteher der Zdoko-Gdouloh (Armenunterstützung und 12 Dajonim. 5. Die Hauptarbeit der Gemeindeverwaltung bestand in der Steuereinschätzung, in der Einteilung der verschiedenen Kaufmanns- und sonstigen Kategorien, und in der Aufsieht über die Handelsverhältnisse. Steuerpflichtig waren sämtliche Handeisartikel, die Kreditgeschäfte, jeder Gewerbebetrieb und jedes Handwerk. Die Einziehung der Steuerbeiträge geschah direkt durch Vertrauensmänner der Gemeinde und durch bestellte Pächter, die die verschiedenen Steuerartikel in Pacht nahmen. Zur Bemessung des Steuerbeitrages wurden Einschätzungsmitglieder gewählt, die die Einschätzung durch geheime Stimmabgabe zu vollziehen verpflichtet waren, unter strengem Verbot jeder persönlichen Rücksichtnahme. Waren sie zu diesem Amte gewählt, so mussten sie total isoliert im Gemeindezimmer ihre Sitzung abhalten und durften nicht einmal während der Tagung nach Hause zu ihren Familien gehen. Ihnen lag ob, jeden Beitragspflichtigen zu vereidigen. In der Steuerquote vom Gewinn aus Handel uad Handwerk war jeder Beitragspflichtige verpflichtet, den Vertrauensmännern oder den Pächtern seinen Nettoverdienst anzugeben. Alle Handelsgeschäfte waren von der Gemeinde abhängig. Die Gemeindeverwaltung durfte einem jeden zum Handel und Gewerbe Erlaubnis erteilen, sotern er einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb nicht schädigte. Jedem Handwerker war verboten, selbst innerhalb seines Berufs, ein Fach ausserhalb seines Handwerks zu ergreifen. 6. Jedes Vierteljahr mussten die „Männer der Versammlung" im Gemeindehaus zu einer Sitzung zusammentreten, um die Gemeindeangelegenheiten zu besprechen und zu beaufsichtigen. Wenn die Vorsteher der Versammlung diese nicht einberufen hatten, versammelten sich die Mitglieder von selbst. Wenn 20 Mitglieder zusammen kamen, galt die Versammlung für ordnungsmässig und beschlussfähig, als wenn die Mitglieder vollzählig erschienen wären. 7. Die Dajonim, unter dem Vorsitz des Rabbiners, hätten die Schätzung der Grundsteuer vorzunehmen, die Stände in der Synagoge zu vergeben usw. Gemeinsam mit dem Gemeindeschriftiührer und dem Gemeindediener gaben sie allen vor ihnen geschlossenen Kaufverträgen etc. Kraft und Geltung. Unterstützt von der gesamten Gemeindeverwaltung, hatten sie auch die Richtigkeit der Masse streng

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