Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 7 (1907)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1907)
- Article
- Aus den alten Gemeinden
- Date
- 1907-06-01
- Page
- Seite 399 - 400 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2583875-2583954-2583961-2588736--07263-2588796- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
399 400 AUS DEN ALTEN GEMEINDEN. Von Lteon Scheinhaus-Memel. (Schluss.) Nachdruck verboten [[. Statutenordnung einer Gemeinde. (Nach S. J. Fin „Kiriath Sofer" — Geschichte der jüdischen Gemeinde zu Wilna, p. 33—42. ed. Wilna 1860.) Rabbinat, Vorstand und Leitung der Gemeinde konstituierten sich in den früheren Jahren folgendermassen: 1. An der Spitze der Gemeinde stand der Rabbiner, er war Vorsitzender des Rabbinats, zu dem 12 Beisitzer (besoldete Dajonim) und das Gemeindekollegium gehörten. Der Rabbiner, dessen Oberaufsicht sämtliche Gemeindeangelegenheiten unterstellt waren, wurde immer von einer Versammlung der Gemeindemitglieder auf drei Jahre gewählt. Nachstehende Abschnitte aus einem Vertrag der Wilnaer Gemeinde mit ihrem Rabbiner vom Jahre (5468) 1708 geben uns ein Bild von der Stellung und den Aufgaben des Rabbiners: a. (Absatz 3). Wenn die Vorsteher den Rabbiner zu einer Sitzung oder zu einer Versammlung einladen, so muss er der Einladung unverzüglich nachkommen; er darf namentlich nicht zurückbleiben, wenn eine wichtige Rechtsfrage den Gegenstand der Tagesordnung bildet Seine Pflicht ist es, darauf zu achten, dass er nicht zu Beschwerden einzelner Mitglieder gegen die Gemeindeverwaltung und das Rabbinat Veranlassung gibt, dass er Rechtssprüche fällt nach Vorschrift, sei es gemeinschaftlich mit dem Gemeinderat, sei es in Zivilprozesssachen mit denRabbinatsassessoren (Dajonim), ohne Rücksicht auf Krittler und Rüttler jeder Art, selbst nicht auf die Stimmung einer ganzen Versammlung, wenn die Meinung eines einzelnen die richtige und mit dem Gemeindestatut vereinbar ist. Die Vorsteher, die Vertrauensmänner, die Beamten und das gesamte Kollegium sind verpflichtet, dem Wort des Rabbiners zu folgen. b. (Absatz 4). In die Geschäftsführuug der Gemeinde, Einschätzungen, Erhebungen und Ausgaben, Verpachtung des Gemeindevermögens, darf der Rabbiner sich nicht einmischen; nur wo es sich um Abschluss des Pachtvertrages handelt, hat auch der Rabbiner Sitz und Stimme in der entscheidenden Versammlung. Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst; der Rabbiner unterzeichnet mit dem Gemeindekollegium zusammen die Beschlüsse. c. (Absatz 5.) Will die Gemeinde eine neue Steuer erheben, eine neue Ausgabe auf sich nehmen oder neue Anordnungen treffen, die gegen die Gemeindesatzungen sind, so muss der Rabbiner, wenn auch nur einer aus der Versammlung sich mit der Motivierung dagegen ausspricht, die Neuerung sei gegen das Gemeindestatut, für den einen Partei ergreifen und die geplante Einrichtung verhindern. d. (Absatz 11). In Zivilprozesssachen ist der Rabbiner nicht verpflichtet, mit im Richterkollegium zu sitzen, die Rabbinatsassessoren dürfen auch ohne ihn urteilen, und der Rabbiner muss deren Urteilsspruch als vollkräftig gelten lassen, ohne ein Jota daran zu ändern. Wenn jedoch bei der Verhandlung eine Partei, mag es sich um eine geringfügige Sache handeln, die Anwesenheit des Rabbiners durchaus wünscht, darf der Rabbiner sich nicht zurückziehen. e. (Absatz 12). Der Rabbiner hat überall nur eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet sein Votum. Laden die Kontrolleure der Statuten den Rabbiner zu ihren Sitzungen ein, so ist er verpflichtet, zu erscheinen. Wenn sie einen Paragraphen des Statuts streichen wollen, so wird durch die Mehrheit entschieden. Der Rabbiner kann nur dann die Streichung verbieten, wenn sie gegen die Landessatzung ist; wollen sie aber einen neuen Satz einfügen, so kann der Rabbiner im Verein mit zwei Gemeindemitgliedern das hindern. f. (Absatz 13). Eine Erläuterung oder einen Kommentar zu einer statutarischen Bestimmung kann der Rabbiner von sich selbst nicht einsetzen, er bedarf hierzu der Bestätigung der Landessynode. Ist ein Fall weder in den Landessatzungen noch in den Statuten der Gemeinde vorgesehen, so soll der Rabbiner in Gemeinschaft mit zwei Gemeindemitgliedern, zwei Versammlungsvorstehern, zwei Repräsentanten und zwei Rabbinatsassessoren, die miteinander nicht verwandt sind, die Entscheidung treffen. g. (Absatz 15). An einem Wahlakt in den Mittelfeiertagen, an der Wahl von Wahlmännern zur Einschätzungskommission usw., darf der Rabbiner sich nicht aktiv beteiligen, weder für noch gegen einen Wahlmann Stellung nehmen. h. (Absatz 16). In der Landessynode darf der Rabbiner keinen Beschluss unterzeichnen, der gegen