Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 3 (1903)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1903)
- Article
- Bibel und Babel
- Date
- 1903-05-01
- Page
- Seite 295 - 296 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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295 Bibel und Babel. 296 geführt hat, und nicht beweiset, wie er behauptet: so soll der Ankläger getötet werden. § 2. Wenn ein Mann einen andern durch Behexung verklagt und nicht beweiset, was er behauptet und ihm ein körperliches Gebrechen, Kispu (rjBO) zufügt, so soll der, über den der Zauber ergangen ist, an den Fluss gehen und er soll sich in den Fluss tauchen. Wenn der Strom ihn fortreisst, so soll der Ankläger sein Haus erhalten. Wenn der Strom ihn stehen lässt, so dass er gerettet wird, so soll der Ankläger getötet werden, und der, auf welchen der Zauber geworfen wurde, soll das Haus seines Anklägers erhalten." Das mosaische Gesetz macht diese beiden Alternativen unmöglich: rrnn netprfc „Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen." Es handelt sich in diesen beiden Gesetzen um Anklagen, wo durch Zauberkraft der Schuldige angezeigt und überführt wird; anders ist die ganze Sache nicht zu verstehen. Die Zauberkraft ist aber kein Beweis, sondern nur ein Indicium; fehlt ersterer, wird der Ankläger getötet, wenn die Behexung den Tod des Beklagten herbeigeführt hat. Wie aber, wenn der Ankläger wirklich Recht hatte? Handelt es sich aber nur um ein körperliches Gebrechen, so soll der Beklagte sich einem Gottesurteil unterwerfen und der Beklagte, nicht der Kläger, soll sich in den Fluss stürzen, und seine Schuld oder seine Unschuld wird bestätigt durch den Umstand, dass der Strom ihn fortreisst oder nicht. Diese Art, abzuurteilen, ist dem mosaischen Straf rechte völlig fremd; denn die Probe des bittern Wassers ist kein Gottesurteil, und zum Vorteil des chaldäischen Gesetzgebers ist die Einführung der Ordalia nicht. Die folgenden Artikel beziehen sich ebenfalls auf die Beweisführung der Aussagen. § 3. „Wenn ein Mann in einem Zeugnisse Böses aussagt und nicht beweist, was er behauptet, und es handelt sich um das Leben (eine Kapitalanklage), so soll er getötet werden.'4 § 4. Wenn ein Mann (Böses) aussagt (und nicht beweiset, was er behauptet) in einem Zeugnis über einen Rechtsstreit über Korn oder Silber, so so soll er für den ganzen Wert dieses Rechtsstreites verantwortlich sein." Auch diese beiden zusammengehörigen Paragraphen sind falsch verstanden worden. Von „Beschimpfung der Zeugen,, oder von lügenhafter Aussage ist nicht die Rede: im Orient und im Occident schreien sich die Zeugen untereinander an. Anständigerweise verlangt man von keinem Lügner, seine Unwahrheiten zu beweisen. Was der Gesetzgeber mit dem Tode oder Geidbussen ahnden will, ist nicht allein das falsche Zeugnis, die nptp ip, sondern überhaupt jeder böse Leumund, selbst wenn er wahr wräre, ohne bewiesen zu sein. An falsches Zeugnis zu Gunsten eines Andern denkt Hammurabi nicht: dieser geht unbestraft von dannen. So soll auch im Artikel 5 der Richter, dessen Urteil durch eine Berufung vernichtet worden ist, seines Richterstuhles verlustig gemacht werden. So ist nämlich dieser schwierige Paragraph zu verstehen, der anders gar keinen Sinn giebt. Das Gesetz ist so hart, wie jenes, welches Todesstrafe verhängt über Jeden, der ohne Zeugen oder Urkunden von einem Unmündigen oder einem Sklaven etwas kauft; man kann aber auch ein solches Rechtsgeschäft abschliessen, ohne den Käufer zu übervorteilen. Ganz drakonische Bestimmungen verhängen die Todesstrafe in diesem Gesetzbuch, so bei Unterschlagung und anderen Delikten. Wir dürfen allerdings nicht vergessen, dass es nicht so lange her ist, dass die christlichen Staaten alle derartigen Vergehen mit dem Tode straften. In Babylon sind auch die Vergehen gegen die Gottheit fast gar nicht vorgesehen; denn in diese Kategorie gehört nicht die Verfügung, die eine Priesterin zum Tode verurteilt, wenn sie in ein Schankhaus gegangen. Man braucht nun nicht über ein kriminalistisches Thema promoviert zu haben, um zu erkennen/ dass in dem ganzen Strafrecht das mosaische dem allerdings älteren babylonischen bei weitem überlegen ist. Auf das höchst interessante Civilrecht einzugehen, fehlt uns hier der Raum. Viele Bestimmungen des Obligationenrechtes sind natürlich überall fast übereinstimmend mit den andern orientalischen und den klassischen Verfügungen. Was nun das Erbrecht und das Personenrecht anbelangt, so ist wohl weniger das antike Gesetzbuch, als das neubabylonische in manchen Dingen dem rein semitischen und dem römischen überlegen. Derjenige, der durch vierzigjährige Studien zuerst die Kenntnis der Tausende von Rechtsurkunden erschlossen, hat das Recht und die Pflicht, zu bekennen, dass selbst unter den neueren und neuesten Gesetzgebungen es fast keine einzige giebt, die die Rechte der Frau und selbst des Kindes in so ausgedehnter Weise beschützen, wie dieses namentlich im neubabylonischen Rechtsleben der Fall ist. Diejenigen, die in allerdings nicht sehr gelehrtem Eifer