Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 2 (1902)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1902)
- Article
- Die leitenden Ideen der althebräischen Verfassung
- Date
- 1902-12-01
- Page
- Seite 829 - 830 (sequence 5)
- Language
- German
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829 Dr. Alfred Nossig: Die leitenden Ideen der althebräischen Verfassimg. 830 später bestand die Versammlung nur aus Deputierten, aus Vertretern des Volkes, ähnlich wie die modernen Parlamente. Die Repräsentativregierung der Juden wies folgende Formen auf. Es bestand ein grosser Senat, der Rat der Alten, genannt der grosse Sanhedrin. welcher das ganze Volk vertrat; daneben aber hatte jeder Stamm und jede Stadt ihren Senat, ihren Sanhedrin. Je 120 Familien durften schon einen Senat wählen. Die kleinen Senate wurden von den Bürgern direkt gewählt, vom grossen Sanhedrin bestätigt; die Mitglieder des grossen Sanhedrin rekrutierten sich aus diesen Senaten. Der Vorsitzende des grossen Sanhedrin durfte in allen kleinen Sanhedrins präsidieren. Jeder Stamm, jede Stadt, ja jedes Dorf besass also seine eigene Verwaltung, welche nach denselben Prinzipien eingerichtet war, wie die allgemeine. So war der jüdische Staat eine föderative Association, wo nichts ohne die Zustimmung aller Stämme oder ihrer Vertreter beschlossen werden konnte. In Streitfragen mussten sich die kleineren Sanhedrins einem obersten Schiedsgerichte unterwerfen; so wurden alle Teile des Reiches im Gleichgewicht erhalten.1) Den Sanhedrins der Stämme stand das Recht zu, die Initiative zu ergreifen und dem grossen Sanhedrin Vorschläge zu unterbreiten. Der grosse Sanhedrin galt überhaupt nur als Rat des Volkes, als Kopf der grossen, souveränen Volksversammlung: seine Verhandlungen waren öffentlich, und bei wichtigen Gelegenheiten wurde die grosse Volksversammlung berufen. Dieser legte der Rat Vorschläge oder Fragen vor, und sie entschied.2) Noch ein wichtiges Recht stand der Volksversammlung zu: das der Rechenschaftsabnahme, das des Richtens der Beamten und Würdenträger. Alle Hebräer ohne Ausnahme, selbst der König mitinbegriffen, durften von der grossen Versammlung gerichtet werden. Die Talmuddoktoren stellten den Satz auf: „Rex judicat et judicatur". Und jeder Bürger des jüdischen Staates durfte die Gleichheit, die Freiheit und die Souveränität. *) S. Salvador, a. a. O., S. 176 ft.; Pastoret, „PI.st. de la 16gis- Jation", T. III, p. 90, 9*. 2) Salvador, a. a. 0., p. 165. an welcher er teilnahm, in dieselben Worte zusammenfassen: „Richten und gerichtet werden."1) 8. Wenn wir die Gleichheit, Freiheit und Souveränität des, Volkes, welche im jüdischen Staate herrschten, eine vernünftige nennen, so wollen wir damit sagen, dass die Gleichheit sich nur auf jene Dinge bezog, in denen die Menschen gerechterweise einander gleichgestellt sein sollen, und dass die Freiheit und Souveränität in Formen gebannt waren, welche für das Bestehen des Staates erspriesslicri waren. Die alten Hebräer waren auf Grund ihrer Verfassung gleich vor dem Gesetze und gleich in der wirtschaftlichen Ausstattung, welche ihnen der Staat verlieh: sie waren frei in der Wahl ihres Berufs und in der durch das Gesetz geregelten Verwaltung, souverän durch die Verantwortlichkeit, welche auf allen jenen lastete, denen sie die öffentliche Gewalt übertrugen. Sie blieben ungleich in jenen Stücken, in welchen die Natur keine Gleichheit kennt, in welchen das Wohl des Staates und das individuelle Glück keine Gleichheit duldet. Weder zwang die Verfassung alle Bürger zur physischen Arbeit, noch berief sie sie alle zur legislatorischen und politischen Arbeit, zur praktischen Ausübung der Staatsgewalt. Sie anerkannte die Ungleichheit der persönlichen Begabung, sie gestattete die freie Entfaltung der letzteren, wovon das persönliche Glück und das Wohl des Staates abhängt. Bei ihrer Geburt hatten alle Bürger von Staatswegen gleiche Chancen; sie waren gleich begütert, und alles stand vor ihnen offen. Die Begabung, welche ihnen die Natur verliehen, der Fleiss und die Energie, die sie selbst auf die Ausbildung ihrer Fähigkeiten verwendet, entschieden dann über ihre soziale und ökonomische Stellung. Die Verfassung, weit entfernt, diese durch angeborene Begabung und individuelle Arbeit erzeugten Ungleichheiten zu nivellieren, benutzte dieselben im Gegenteil zum Besten des Staates, indem sie bestimmte, dass die Tüchtigsten unter allen zur Regierung berufen werden sollten, und indem sie der grossen Masse des Volkes wehrte, ihre Souveränität zur Aufhebung oder Verfälschung der weisen Gesetze, die jene geschaffen, zu missbrauchen.!) Salvador, a. a. O., p. 129; Mischna, IV, De synedriis, C. II, p. 2: Maimonid es-JBartenora-Schickard, „De jure regio Hebraeorum", p. 64. RJABTSCHIK. Nachdenkliche Geschichte von einem Hund. Nach dem Jüdischen des Scholem Aleich em. L der keinem etwas zu Leide thua konnte, den Rjabtschik war ein weisser, fleckiger Hund, es sogar verdross, wenn ein anderer Hund die von mittlerer Grösse. Vorübergehenden von hinten anbellte, an die Er war ein ruhiger und schweigsamer Hund, Rockschösse sprang und in die Waden biss.