Mannheim
Compact Memory

Ost und West · 1902-12-01 · Heft 12 (Dezember 1902) · p. Seite 827 - 828

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ost und West
Volume
2 (1902)
Issue
Heft 12 (Dezember 1902)
Article
Die leitenden Ideen der althebräischen Verfassung
Date
1902-12-01
Page
Seite 827 - 828 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2583875-2583890-2583903-2586434--02333-2586501
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

827 Dr. Alfred Nossig: Die leitenden Ideen der althebräischen Verfassung. 828 Weder vornehme Geburt, noch Beruf verlieh ein politisches Vorrecht. Die Hebräer waren seit den ersten Anfangen ihres StaatsJebens ein par excellence demokratisches Volk, welches weder Erbadel noch Kasten kannte. Nur eine Form der Aristokratie gab es bei ihnen: jene des Geistes und Charakters, die sich auf den persönlichen Wert des Individuums gründete.2) Die Einrichtung des erblichen Standes der Leviten bildet nur scheinbar eine Ausnahme, denn einerseits besassen die Leviten kein Vermögen und keine politischen Rechte, andererseits mussten sich dieselben als Lehrer des Volkes durch Wissen und persönlichen Wert auszeichnen. „Gieb dir Mühe, das Gesetz zu erlernen," sagt Rabbi Jose in den Sprüchen der Väter, rdenn die Kenntnis derselben kannst du nicht erben.icz) Ja, so weit geht der Geist der Freiheit und Gleichheit in der jüdischen Verfassung, dass sogar der Fremde wirtschaftlich, sozial und politisch den Bürgern vollkommen gleichgestellt wird. Ist einmal die frühere Bevölkerung des Landes entfernt, tritt das fremde Element nicjit als kompakte und geknechtete Masse in einer für die ruhige Entwicklung des Staates gefährlichen Weise auf, so soll es im jüdischen Staate einen Freistaat im vollen Sinne des Wortes finden. Der Gesetzgeber wird nicht müde, zu wiederholen: „Der Fremdling soll unter euch wohnen wie ein Einheimischer; und du sollst ihn lieben wie dich selbst, denn auch ihr seid Fremdlinge gewesen im Aegypterland" (Levit. XIX, 34) „Dasselbe Recht wird für euch alle sein, für den Fremdling und für den Einheimischen" (Numeri, XV, 15, 16). Der Fremde, der in Israel lebt, soll einen Anteil am Grundbesitze erhalten, wie die Einheimischen (Ezechiel, XLVII, 22); der verarmte Fremde dasselbe Anrecht an die Wohlthätigkeit haben, wie der einheimische Arme (Levit. XIX, 9, 10 und Deuter. XIV, 28, 29). Ja, das Gesetz verbietet sogar, einen heidnischen Sklaven, der sich zu einem Hebräer geflüchtet, seinem Herrn auszuliefern (Deuter. XXIII, 16, 17). 6. Es ist klar, dass in einer Verfassung, welche die Prinzipien einer vernünftigen Gleichheit und Freiheit so hoch hielt und so konsequent durchführte, die oberste, souveräne Gewalt im Prinzip dem ganzen Volke vorbehalten bleiben musste. So war vor allem die Verfassung als Ganzes, das Gesetz, welches herrschen sollte, dem Volke nicht aufgeworfen worden; freiwillig hatte dasselbe diese Verfassung angenommen. und beschworen — »Die Grundlage des mosaischen Gesetzes — sagt ein ausgezeichneter Kenner desselben3) — war die Freiheit J) Vergl. Rabbinowicz „Legislation civile du Ttalmud". Paris, 1873, IV, Introd., S. XXXI. und Chwolson a. a. O. 2) „Pirkc Aboth", C II, § XII. 3) Moise Schwab, „Le Talmud de Jerusalem", Introd., p. XIX. des Annehmens und des Verwerfens.66 — „Siehe, ich ich habe vor dich gestellt das Leben und das Gute, den Tod und das Böse . . (Deuter. XXX, 15); so wählet denn das Leben. Mit diesen "Worten — erklärt Maimonides1) — hat uns Gott die "Wahl gestattet und anheimgestellt. Dieses Prinzip findet sich stets in der Geschichte der jüdischen Verfassung. Zweimal hatte Moses selbst dem Volke das Gesetz vorgelesen und es befragt, ob es dasselbe annehme, und das Volk hatte geantwortet: „Wir wollen die Worte befolgen, die der Ewige verkündet hat" (Exod. XXIV, 3, 7: Deuter. XXIX, 9—13). Und als dann Josua die Stämme zu Sichern versammelt, da richtet er an sie folgende Ansprache: „Und nun fürchtet den Ewigen und dienet ihm in Wahrheit . . . oder aber, wenn es euch missfällt, dem Ewigen zu dienen, so wählet" euch heute denjenigen, dem ihr dienen wollet." Das Volk aber antwortete Josua: „Nur dem Ewigen wollen wir dienen." — Auch nach der Rückkehr aus der babylonischen Gefangenschaft war das Prinzip der freiwilligen Entscheidung noch lebendig: wiederum wurde der Bund freiwillig erneuert durch Schwur und Unterschrift des ganzen Volkes (Nehem. IX und X). Die späteren Formen des jüdischen Gesetzes, welches das Staatsleben der Jaden überdauert hat und ihnen in die Zerstreuung gefolgt ist, hätten überhaupt keine Existenzberechtigung und wären, bei dem Mangel einer kräftigen Staatsexekutive, nie ins Leben getreten, wenn sie nicht die freiwillige Anerkennung des zerstreuten Volkes gefunden hätten. Nur diese freiwillige' Anerkennung, die freiwillige Unterwerfung unter das Gesetz hat es bewirkt, dass die Mischna, die Gemara, und späterhin der rabbinische Kodex nicht leerer Buchstabe blieben. 7. Aber, wohlgemerkt: nicht zur Beratung über die einzelnen Bestimmungen war das Volk aufgefordert worden, nicht zum selbständigen Aufbau des Gesetzes, sondern zur Annahme oder zur Verwerfung eines wohlgefügten Ganzen, eines legislatorischen Werkes, welches die Frucht der Lebensarbeit der Besten der Nation war. Die im Prinzip zugestandene und gewahrte Souveränität des Volkes beschränkte sich in der Praxis auf das Recht der Entscheidung in den allerwichtigsten Fragen und auf das Recht der Selbstregieiung auf Grund des einmal anerkannten Gesetzes. Diese Selbstregierung wurde anfangs von dem Volke direkt ausgeübt; mit der Zeit verwandelte sie sich in eine Repräsentativregierung. Zur Zeit Mosis —- lesen wir bei Salvador2) — hatten die Hebräer eine allgemeine Volksversammlung, ähnlich wie die Athener oder die Lacedämonier; *) Einl. zum Kommentar des Tr. Aboth, „Porta Mosis", p. 235. 2) „Hist. des institutions de Moise", Paris 1862, T. I, p. 169.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.