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Freie zionistische Blätter · 1921-04-01 · 2 (4.1921) · p. Seite 60

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Journal
Freie zionistische Blätter
Volume
1 (1921)
Issue
2 (4.1921)
Date
1921-04-01
Page
Seite 60 (sequence 62)
Language
German
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S a d i n s k y ■iiiitiiiiiiiiiuiiinmiiiimiiiiiiuinuimimiiiuiiiiiM^ von drei Jahren ein legislatives Organ, das den Namen LANDTAG (Waad haarez) und ein exekutives Organ, das den Namen LANDESRAT führt, gewählt. Der nationale Landtag ist zu gesetzgeberischen Maßnahmen auf dem Gebiete des Staates berechtigt. Jedoch darf die Gesetzgebung des Landtages weder in Wiederholung noch im Widerspruch zu der Gesetzgebung des Rates der jüdischen Nation oder zu den Bestimmungen der nationalen Verfassung stehen. Der Landesrat verrichtet folgende Funktionen: a) er ist das Ausführungsorgan für die Beschlüsse des Landtages; b) er ist das Vollziehungsorgan der Verfassung und Gesetzgebung der Nation auf dem Gebiete des Staates; c) er ist das Verwaltungsorgan der nationalen Regierung für die zentralen Institutionen der Nation im Qebiete des Staates; d) er vertritt alle Interessen der jüdischen Bevölkerung auf dem Gebiete des Staates gegenüber der Staatsregierung und den übrigen Staatsbehörden; e) er ist der Vertreter der jüdischen Nation, bezw. der jüdischen nationalen Regierung in Jerusalem, gegenüber den Landesraten der übrigen Nationen im Gebiete des Staates und gegenüber der Staatsregierung. Der Landesrat ist für seine Tätigkeit dem Landtage und der nationalen Regierung in Jerusalem verantwortlich. 60

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