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Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main · 1929-01-01 · 1929 · page 27

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Journal
Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
Volume
1929
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 27)
Language
German
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IRI
…/2580773-2580854--2729-2583173
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- 25 — ist jetzt so allgemein verbreitet, daß es sich erübrigt, sie erst noch zu begründen. Wohl aber sollen hier diejenigen Punkte herausgestellt" werden, in denen sich dieses harmonische Zusammenwirken bekunden soll. Wer Eigentum der Schule beschädigt, hat unter Haftbarkeit des Erziehungberechtigten Schadenersatz zu leisten und gegebenenfalls auch Strafe zu gewärtigen. Geld sollte unsern Kindern nur sehr wenig in die Schule mitgegeb en werden weil es oft für Näschereien oder andere unnötige Zwecke verausgabt wird jedenfall, sollten die Ausgaben nachgeprüft werden. Ebenso sollten unsere Eltern recht oft Einblick in die Hefte ihrer Kinder nehmen und deren Arbeit zu Hause beobachten, ihren Umgang und Lesestoff überwachen, die Mädchen einfach kleiden und sie nicht zu häufig an Theatervorstellungen, Konzerten und Gesellschaften teilnehmen lassen, auch den Sportbetrieb in mäßigen Grenzen halten; denn diese Veranstaltungen sind geeignet, die Aufmerksamkeit von den Verpflichtungen gegen die Schule abzulenken und ein ernstes und geregeltes Arbeiten zu verhindern. Außerhalb des Schulhauses unterstehen die Zöglinge ebenfalls der Aufsicht und der Zijcht der Schule. Die genaue Beachtung der Schulvorschriften, die unseren Kindern zu Beginn jedes Halbjahres eingeschärft werden, trägt wesentlich dazu bei, die zu einem gedeihlichen Unterrichtsbetrieb dringend erforderliche Ordnung unserer großen Schuigemeinde zu wahren. Bei der nicht geringen Zahl der Stunden, die unsere Kinder sitzend im geschlossenen Schulraume zubringen, sollten alle Maßnahmen zu ihrer körperlichen Kräftigung und Abhärtung auch seitens des Elternhauses gefördert werden. Die Befreiung vom Turnen kann nur mit Einverständnis unseres Schularztes gewährt werden. Die Eltern mögen auch ihrerseits darauf bedacht sein, ihren Kindern eine aufrechte, die Gesundheit fördernde Körperhaltung anzugewöhnen. Die Spielnachmittage sind aufgabenfrei. Die Eltern mögen ganz besonders folgende Bestimmungen beachten: 1. Wenn ein Kind durch Krankheit -oder andern Notfall verhindert wird, zur Schule zu kommen, so ist davon möglichst noch am gleichen Tage unier Angabe des Grundes schriftlich oder in sonst glaubwürdiger Art dem Klassenleiter Anzeige zu machen. Nur so läßt sich verhüten, daß Schüler ohne Wissen der Eltern sich dem Schulbesuch entziehen. Bei seiner Rückkehr hat der Schüler eine schriftliche Bescheinigung des Vaters oder der Mutter jüber die Art und die Dauer der Krankheil vorzulegen. Diese Bescheinigung ist auch in dem Falle erforderlich, dass ein Schüler auf seinen Wunsch krankheitshalber aus dem Unterrichi entlassen worden ist. 2. Auch wenn ein Schüler zeitweise die Pausen aus Gesundheitsrücksichten im Schulgebäude zubringen soll, wird um eine entsprechende schriftliche Mitteilung der Eltern gebeten. Schulfeiern und Spielstunden gelten in Bezug auf Versäumnis als Unterricht. 3. Wird bei einem unserer Schüler oder bei einem seiner Hausgenossen eine ansteckende Krankheit (Masern, Scharlach, Typhus, Diphterie, Keuchhusten

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