Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
- Journal
- Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
- Volume
- 1928
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 29)
- Language
- German
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31. V. „ Auf ein Preisausschreiben des Börsenvereins deutscher Buchhändler zur Bekämpfung der Schundliteratur sollen die Schüler hingewiesen werden. 4. VI. „ Die Sdiüler (-innen) sollen von Zeit zu Zeit auf die Schonung der Tier- und Pflanzenwelt aufmerksam gemacht und zu verständigem Benehmen in der freien Natur ermahnt werden. 14. VI. „ Bei der schulärztlichen Überwachung der Mädchenschulen soll nach Möglidikeii die Schulärziin herangezogen werden. 10. XI. „ Eine Beurteilung der deutschen Aufsatzthemen, die in den höheren Lehranstalten der Provinz in den Jahren 1925 bis 1926 bearbeitet worden sind, wird übersandt. 20. XI. „ Sammlungen von Geldbeträgen mir der Schule oder durch die Schule sind untersagt. 20. XII. „ Die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen wird bedingt durch Teilnahme an den Leibesübungen und den einschlägigen Vorlesungen. 20. XII. „ Dem Ausbau der Schuibüchereien zur Förderung des Arbeitsunierrichts ist besondere Sorgfalt zuzuwenden, und auszuscheiden sind alle Bücher, die nadi Form oder Gehalt den erzieherischen Aufgaben der Schule widersprechen. VII. Auszug aus der Zusammenstellung der Berechtigungen der preußischen höheren Lehranstalten nach dem Stande vom 1. April 1926. {Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaliung in Freuen. GS. jahrg \ 026, S. 370 ff.) I. Auf Grund des Zeugnisses der Reife für die Obersekunda einer Voilanstalt: 1. Immatrikulation auf vier Semester an den Universitäten zum Studium in der Philosophischen Fakultät, jedoch nur mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulationskommission. 2. Immatrikulation bei den Wirtschafts- und Sozialwissenschafüichen Fakultäien der Frankfurter und Kölner Universität und den Handelshochschulen, wenn drei Jahre kaufmannisdier Tätigkeit nachgewiesen werden, worauf aber die zur Erwerbung des Schulzeugnisses einer höheren Handelsschule, einer Haushaltungsschule Frauenfachschule oder Frauenschule verwendete Zeit angerechnet weruen kann. Zulassung zur Prüfung für praktische Kaufleuie. Ist diese Prüfung mit „gut" bestanden, oder ist das Sdilußzeugnis einer einjährigen Handelsschule mit „gut, oder einer zweijährigen höheren Handelsschule erlang worden, so kann nach Abiegung einer Ersatzreifeprüfung auch die Zulassungzur kaufmännischen Diplomprüfung erfolgen. Die Zulassung zur Diplomprüfung für das Handelslehramt erfordert ein weiteres jähr kaufmännischer Tätigkeit. 3. Zulassung als Hörer an den Technischen Hochschulen und Sergakademien. 4. Immatrikulation an den Landwirtschaftlichen Hochschulen in Berlin und Bonn. Zulassung zur Prüfung für praktische Landwirte, ist diese mit „gut" bestanden, oder sind gewisse anerkannte landwirtschaftliche Fachschulen absolviert worden, so kann nach Ablegung einer Ersatzreifeprüfung auch die Zulassung zur Diplom-