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Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main · 1903-01-01 · 1903 · page 198

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Journal
Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
Volume
1903
Date
1903-01-01
Page
– (sequence 198)
Language
German
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IRI
…/2580773-2580832--1598-2582397
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eine logisch zusammengehörende Gedankenverbindung zu ent. halten. Die Tötung eines Kindes, welchem ja das Merkmal der göttlichen Ebenbildlichkeit zukommt, war ein Mord. Das körperlich 'schwache Kind hatte wie jeder Mensch die sittliche Bestimmung, ein Diener Gottes zu werden. Ihm gegenüber hatten die Eltern gleichfalls die Pflicht, es zu erziehen und reif zu machen für die weitere Selbsterziehung als Individuum wie als Mitglied der grossen israelitischen Gemeinschaft. Die Gewalt der Eltern über die Kinder ist aber nach der mosaischen Lehre auch sonst eine viel beschränktere, als sie beispielsweise bei den Römern war. Der römische Vater war nach dem bis in die Kaiserzeit geltenden Rechte der absolute Herr seiner Kinder, ihr oberster Richter, der auch den Tod über sie verhängen konnte. Eine solche patria potestas gab es bei den alten Juden nicht12). Kein Israelit, auch nicht ein Kind, konnte in der Gewalt eines anderen, auch nicht des Vaters, seine Menschenrechte verlieren und auf die Stufe einer Sache herabgedrückt werden. So konnte ein Israelit nicht zum Sklavenl3) gemacht werden, ja, er konnte sich nicht einmal freiwillig in die dauernde Sklaverei eines anderen begeben. Er hatte nicht das unbeschränkte Verfügungsrecht über seine ihm von Gott verliehene Menschenwürde14), „denn meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt, sie sollen nicht dem Verkaufe von Knechten gemäss verkauft werden." Dasselbe gilt von den Kindern, über die der Vater überhaupt keine Jurisdiktion im Sinne des römischen Rechtes hatte, die vielmehr selbst die künftigen Knechte Gottes und ein den Eltern nur an vertrautes „Erbe Gottes" sind Nicht stichhaltig wäre der Einwand, dass der Pentateuch ja ausdrücklich dem Vater den Verkauf seiner Tochter gestattet habe15). Denn zunächst konnte ein solcher Verkauf nur für eine Reihe von Jahren abgeschlossen werden, d. h. es konnte sich nur 12) Heinrich Weyl, Die jüdischen Strafgesetze bei Flavius Josephus in ihrem Verhältnis zu Schrift und Halacha. S. 46, Anmerkung 17. 13) Pentateuch III Cap. 25........... 14) Ib. C. 25, 42. 15) Pentateuch II C. 21, 7—11; Hamburger, Realencyklopädie für Bibel und Talmud I, Artikel: Eltern und Kinder. Vi

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