Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
- Journal
- Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
- Volume
- 1902
- Date
- 1902-01-01
- Page
- – (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2580773-2580826--1343-2582181- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 40 - Nicht Versetzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach der Lage des Falles, entweder selbst zu entscheiden oder die Sacha dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen. § 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrerund des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige nicht als Strafe anzusehende Massnahme erforderlich, dass den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist. § 9.. Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben massgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen. § 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung. 9. November J901. Königl. Prov.-Schulkollegium übersendet 2 Exemplare der Bestimmungen über die Schlussprüfungen an sechsstufigen Anstalten» § 1. Zweck der Schlnssprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen ist, zu ermitteln, ob der Schüler die Reife für die Obersekuuda der entsprechenden Vollanstalt erreicht hat. § 2. Zur Abhaltung von Schlussprüfungen sind alle Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen berechtigt, welche von dem Unterrishtsminister als solche anerkannt sind. § 3. In Betreff der Prüfungskommission gelten die Bestimmungen des § 3 der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen. § 4. Für die Vornahme der Prüfung sind diejenigen Bestimmungen massgebend, welche an Vollanstalten für die Versetzung nach Obersekunda gelten. Die in diesen Bestimmungen dem Direktor zugewiesenen Ermächtigungen fallen bei der Prüfung dem Königlichen Kommissar zu. § 5. Fällt die Prüfung günstig aus, so erhält der Schüler ein Zeugnis über die bestandene Schlussprüfung. Für dieses Zeugnis ist der als Anlage beigefügte Vordruck massgebend. § 6. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Krafc. An Stelle der §§ 4 und 5 finden für fremde Prüflinge (Extraneer) die bezüglichen Vorschriften der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen eine -den Klassenforderungan und Klassenzielen der Untersekunda (Ersten Klasse) entsprechende Anwendung. 7. November 1901. Königl. Prov.-Schulkollegium übersendet ein Exemplar des Werkes „Tuberkulose als Volkskrankheit und ihre Bekämpfung" von Di\ Knopf. 7. November 1901. Königl. Prov.-Schulkollegium übersendet ein Exemplar des „Jahrbuchs für Volks- und Jugendspiele" Jahrgang X. 2. Dezember 1901. Königl. Prov.-Schulkollegium weist auf die Wichtigkeit der Witterungskunde hin und fordert zum Abonnement auf Witterungskarten auf. 18, Dezember 1901. Königl. Prov.-Schulkollegium übersendet einen Ministerialeriass betreffend das Abkommen zwischen dem Königreich Preussen und dem Herzogthum Sachsen wegen gegenseitiger Anerkennung der Befähigungszeugnisse für Lehrerinnen. 19. Dezember 1901. Königl. Prov.-Schulkollegium übersendet einen Ministerialerlass betrefiend die Fassung der Abgangszeugnisse. 16. Januar 1902. Königl. Prov.-Schulkollegium übersendet ein Exemplar des Plakats „Deutschlands Seemacht."