Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
- Journal
- Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
- Volume
- 1902
- Date
- 1902-01-01
- Page
- – (sequence 38)
- Language
- German
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— 39 — 27. Juni 1901. Königl. Prov.-Schulkollegium teilt einen Auszug aus dem Ministerialerlass über das Turnwesen mit. 27. Juli 1901. Königl. Prov.-Sclmlkollegium weist auf die Schrift von Dr. Frenkel „Lehre vom Skelett des Menschen" hin. 20. August 1901. Königl. Prov-Schulkollegium übersendet Heft 2 der Lehrmittel für Zeichenunterricht. 2. November 1901. Königl. Prov.-Schulkollegium weist auf das Buch „Deutsche Jugend und Pflanzenschutz" hin. 9. November 1901. Königl. Prov.-Scbulkollegium übersendet zwei Exemplare der Bestimmungen über Versetzungen von Schülern an höheren Anstalten. § 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Lanfe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugniss am Schlüsse des Schuljahres. § 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zn vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellos-en Fällen abgesehen werden darf. § 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches (z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlüsse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefaßt werden, § 4. Im allgemeinen ist die Censur „Genügend" in den verbindlichen wissenschaftlichen Untenichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen. Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gcsammtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistung in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat „Ungenügend" erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestens „Gut" in einem anderen Hanptfache ausgleicht. Als Hauptfächer sind anzusehen: a. für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik (Rechnen). b. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik. c. für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften. § 5. Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zn versetzen, dass sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig Hessen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, dass sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Lanfe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne. § 6. Inwiefern auf aussergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwickelnng eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Versetzung Rücksicht zu nehmen ist, bleibt dem pflichtmässigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen. § 7. Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen massgebend sein muss. Ergiebt sich über die Frage der Versetzung oder