Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Zwanzigtes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 320 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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3-0 LL »XG bilien aber mit ihm verbrannt« --- Niemand durfte sich von den königlichen Bedienten auf, warten lassen, er mußte denn selbst königl. Würde begleiten. — Die Gemahlin des Königes durfte nach dem Tode ihres Gemahls nie wieder Heyrathen. - Es war Niemanden verstak, tet, den König zu sehen, wenn er badete, oder wenn er sich scheeren ließ. — Starb Jemand von der Familie des Königes, so durfte er der Leiche nicht aus seinem Hause nachgehen —- Wenn das Volk ihm die erste gewöhnliche Trauermahlzeit gab, so setzte sich dasselbe auf die Erde; der König aber saß mitten unter ihm auf einen erhabenen Sessel. — Eben so hatten auch die Könige von der Nachkommenschaft Davids nur allein das Recht, sich in dem Vorhofe des Tempels zu setzen, wenn das übrige Volk alles stund.