Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Zwanzigtes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 306 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Zv6 «XO einen Dorn in den Fuß gestochen haben, so darf ihn keines von den Kindern heraus ziehn, wenn Jemand anders dazu da ist. So auch, wenn der Sohn ein Medicus ist, und der Vater eine Wunde bekömmt. Hier darf der Sohn dem Vater nur im äußersten Nothfall, wenn sonst kein Arzt weiter da 'ist, beystehen. — Der, welcher seine Grosaltern fluchet, oder schlagt, wird nicht mehr gestraft, als wenn er eine ganz fremde Person geschlagen hätte. — Sklavenkinder, oder die, welche von andern Nationen gebühren sind, werden in, dergleichen Fällen auch nicht am Leben gestraft. Indessen soll doch ein heydnischer Proselyt seine Eltern weder fluchen! noch schlagen, bannt man nicht Ursache zu sagen hätte, man erlaube ihm wegen der angenommenen neuen Religion allerlei) Voßheiten. —! Wenn gleich Vater oder Mutter um ihrer! Mistethat willen zum Tode Hinausgefährt werden, so ist es doch den Kindern nicht erlaubt, sie zu fluchen, oder zu schlagen. Geschieht es aber; -och, so werden sie deswegen doch nicht mit der > Todesstrafe belegt. Es wäre denn, daß sich die Eltern bekehrt, und Buße gethan hatten. In diesem Falle ist die Todesstrafe bey Kindern un-! vermeidlich. Haben Vater oder Mutter die Z Geißel, oder den Vann verdient, und es trist 8 von ungefähr zu, daß der Sohn Gerichtsdiener 8 ist, welcher diese Strafen an ihnen vollstrecken 8 müßte, so muß er in diesem Fall sein Amt einem 8 andern überlassen. Es wäre denn, daß der Va° s ter K