Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1771-01-01 · Achtzehntes Stück (1771) · p. Seite 288

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Achtzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 288 (sequence 16)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2577043-2577055-9903575--3389-2580272
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

288 —.... »X» und ihr die schuldige Ehre und Gehorsam/ darr zu sie doch Gott selbst verbindet, aufkündigen- In dem 26sten und letzten Rapitel dieses Abschnitts wird uns noch gemeldet, daß der, welcher einer obrigkeitlichen Person auch nur in ihrer Abwesenheit fluchte, oder übel von ihr spräche, einer zwiefachen Strafe würdig sey, einmal deswegen, weil in der Schrift überhaupt verboten werde, keinen Menschen zu fluchen; hernach weil er eine obrigkeitliche Person verfluchet habe, da dieses die Schuft noch außerdem besonders verbiete. Daher wird auch ein solcher Mensch nicht ein-sondern zweymal; und der, welcher den Obersten im Gerichte fluchet, gar drcymal gegeißelt — u. d. m. Will man aber Jemanden einer solchen Verfluchung wegen geißeln lassen, so istö nöthig, daß der Thater die göttlichen Namen mit dabey mißbrauche. — Endlich heißt es noch, daß der, welcher seine Sache vor den Gerichten fremder Religionsverwandten ausmache, ein Rosche sey, welches eben so viel wäre, als wenn er Gott gelästert, das Gesetz verachtet, und wider die Gebote unsers Lehrers Mösts rebelliret habe. Und hiermit beschlüßet Maimonides diesen weitläuftigen Abschnitt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.